Ausländische Einkünfte und deutsche Einkommensteuer

Wer seinen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) und seine Betriebsstätte in Deutschland hat, ist mit all seinen Einkünften in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der deutschen Einkommensteuer unterliegen also auch die Vergütungen, die ihm ausländische Kunden gezahlt haben. Diese Steuerpflicht gilt sogar dann, wenn von diesen Einkünften im Ausland schon einmal Steuern abgezogen wurden. In welchen Fällen ein solcher Steuerabzug im Ausland möglich ist, wird im Kapitel "Einkommensteuer im Ausland zahlen?" erläutert.

Damit es in solchen Fällen nicht zu allzu großen Ungerechtigkeiten kommt, hat die Bundesrepublik mit den meisten Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen, die von Land zu Land verschieden sind. Je nach Land kann das deutsche Finanzamt die im Ausland gezahlten Steuern ganz oder zum Teil auf die Steuerschuld im Inland anrechnen oder auf eine Besteuerung ganz verzichten. Was im konkreten Fall gilt, erfährt man beim Finanzamt. Wenn man die im Ausland gezahlten Steuern in der Steuererklärung angibt und belegt (für im Ausland einbehaltene Steuern also immer einen Beleg verlangen!), wird das Finanzamt schon die richtige Abrechnungsart anwenden. Wer darauf nicht vertrauen will, kann sich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen auch beim Bundesfinanzministerium im Internet heraussuchen.

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