Steuerermäßigungen

Anders als bei den Sonderausgaben, die vom steuerpflichtigen Einkommen abzogen werden, so dass die Steuerlast nur um einen Bruchteil der Sonderausgaben sinkt, dürfen Steuermäßigungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden; die entsprechenden Ausgaben werden also vom Finanzamt komplett erstattet.

Hierzu zählen bezeichnenderweise die Spenden an politische Parteien: Sie dürfen, solange sie 1.650 € (Ehepaar: 3.300 €) im Jahr nicht überschreiten, zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Mit anderen Worten: Von jeder Spende an eine politische Partei übernimmt der Fiskus exakt die Hälfte. Spendenbeträge über dem Grenzbetrag gelten dann noch als Sonderausgaben.

Auch Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und bestimmte Handwerkerrechnungen dürfen zu 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Wer eine Haushaltshilfe oder eine Kinderfrau beschäftigt oder einen Handwerker z.B. zur Renovierung der Wohnung engagiert, darf von den entstandenen Kosten 20% abziehen, höchstens aber

  • für eine Haushaltshilfe, die per Minijob beschäftigt wird, 510 Euro im Jahr;
  • für ein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis 4.000 Euro im Jahr;
  • für einen Handwerker, der Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung durchführt, 1.200 Euro im Jahr. (Dazu muss der Handwerker eine Rechnung ausstellen, in der die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten aufgeführt sind; die Bezahlung muss per Überweisung erfolgen.)

Eine Steuerermäßigung gibt es auch wenn Gewerbesteuer bezahlt wurde. Die ist von der Einkommensteuer abziehbar. Wie der Ermäßigungsbetrag (das 3,8fache des Steuermessbetrages) genau zu berechnen ist, steht im Detailtext zur Gewerbesteuer.

Weitere Detailinformationen


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