Pensionskasse Rundfunk
In der Pensionskasse Rundfunk kann – so deren Website – freiwillig Mitglied werden, wer "regelmäßig oder gelegentlich als freie/r Mitarbeiter/in oder in befristeter Festanstellung oder in einer Teilzeitbeschäftigung für Anstaltsmitglieder der Pensionskasse Rundfunk tätig ist". Also faktisch alle, die für öffentlich-rechtliche Rundfunksender oder ihre rund 450 Produktionsunternehmen arbeiten und dort nicht unbefristet fest angestellt sind. Die Pensionskasse (PKR) ist genossenschaftlich organisiert, gehört als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ihren Mitgliedern und hat einen niedrigen Verwaltungsaufwand. Sie erhebt weder Provisionen noch werden Dividenden ausgeschüttet. Ihr oberstes Organ ist die Mitgliedervertretung, die über die Geschicke der PKR mitbestimmt.
Das System Beitragszahlung ist sehr flexibel und einfach. Dabei erhalten die Selbstständigen von den Auftraggebenden einen Beitragszuschuss, von vier oder sieben Prozent. Die Pensionskasse beschreibt es in ihrer jährlich aktualisierten Broschüre – zu finden im PKR-Downloadcenter unter „Informationen zur PKR und zur PKR-Vorsorge“– so: "Es gibt bei uns keine fixen monatlichen Beitragszahlungen, stattdessen richten sich die Beiträge nach Ihren Einnahmen. Sind Sie vorübergehend für Auftraggebende tätig, die nicht Mitglied der PKR sind, dann zahlen Sie auch keine Beiträge. In finanziell engen Zeiten können Sie die Beitragszahlungen auch aussetzen. Wenn Sie mehr verdienen, können Sie durch zusätzliche Einzahlungen Ihre Rente erhöhen – Sie gestalten Ihre Rente mit!"
Der Mindestbeitrag beträgt bei einer aktiven Mitgliedschaft 490 € pro Jahr. Liegt die Summe in einem Jahr darunter, können die Mitglieder den Betrag entweder auf diesen Betrag aufstocken oder die Mitgliedschaft in eine passive umwandeln, in der es keinen Mindestbeitrag gibt. Selbstständige, die nicht – beispielsweise über die KSK – Vorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung betreiben, zahlen als Beitrag sieben Prozent der Honorare, die sie bei Trägern der Pensionskasse erzielt haben. Der jeweilige Auftraggeber zahlt dann noch einmal sieben Prozent dazu. Bei sozialversicherungspflichtigen Honoraren (für KSK-Versicherte und "unständig Beschäftigte") zahlt der Auftraggeber vier Prozent der Honorare, die Selbstständigen können dann ebenfalls auf vier Prozent heruntergehen.
Die derart angesparte Altersvorsorge ist pfändungssicher und wird bei der Grundsicherung nicht angerechnet, kann deshalb entsprechend der gesetzlichen Regeln erst ab dem 62ten Lebensjahr als Rente ausgezahlt werden. Der Start der Auszahlung ist bis zum 70ten Lebensjahr variabel zu gestalten. Eine Sonderregel gilt für die ersten drei Jahre: In denen ist jederzeit eine komplette Kündigung möglich, die eingezahlten Beiträge werden dann ohne Abschläge oder Provisionszahlungen zurückerstattet. Danach ist die Mitgliedschaft nur noch bedingt kündbar (passive Mitgliedschaft) und die Auszahlung kann wiederum frühestens mit 62 Jahren beginnen.
Die Auszahlung der betrieblichen Vorsorge ist als einmalige Summe oder als lebenslange Rente möglich. In der zweiten Variante zahlt die Pensionskasse bei einem Todesfall nach Rentenbeginn auch eine Hinterbliebenenrente an Lebenpartner oder -partnerinnen in Höhe von 60% und an Kinder - solange Anspruch auf Kindergeld besteht - von 15% der Rente (Kinder mit Behinderung 60%), auf die das Mitglied Anspruch gehabt hätte.
Um die mögliche Zusatzrente über die PKR abzuschätzen, hat diese einen unverbindlichen Rentenrechner programmiert, der unter der Berücksichtigung von Beitritt, Rentenbeginn, Verzinsung etc. eine Prognose über die mögliche Auszahlung abgibt.