Entgeltfortzahlung für Selbstständige?
Auch für Selbstständige ist eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit nicht völlig aus der Welt. Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige bei den öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten ist nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer und/oder einem bestimmten Auftragsvolumen eine gewisse Zahlung sogar tarifvertraglich garantiert. Der WDR zum Beispiel stockt jenen Selbstständigen, die unter den Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche fallen, das Krankengeld der Krankenkasse ab dem 4. Krankheitstag auf das durchschnittliche Honorar der letzten 12 Monate auf, jedoch höchstens bis zur Beitragsmessungsgrenze von derzeit 5.175 €. Bedingung ist dort, dass sie in den letzten 12 Monaten mindestens 72 Tage für den Sender tätig waren und im selben oder im Vorjahr das volle Urlaubsgeld vom WDR bekommen haben. Diese Zahlung gibt es je nach Dauer der vorherigen Tätigkeit für den WDR für 39 bis 178 Tage. Im Tarifvertrag heißt das folgerichtig nicht ”Honorarfortzahlung”, sondern ”Zuschuss zum Krankengeld”.
Aber auch für Dienstverträge bei anderen Auftraggebern lässt sich ein Anspruch auf Honorarfortzahlung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herauslesen. Dort heißt es:
”§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
"Durchgeklagt" hat diesen Anspruch allerdings noch niemand. Wer sich darauf berufen möchte, sollte den Anspruch also lieber im Vertrag schriftlich fixieren. In einigen Bereichen – etwa bei Verträgen für Nachhilfeunterricht, im privaten Musikunterricht oder bei Pauschalverträgen mit Tageszeitungen oder Nachrichtenagenturen – ist das durchaus möglich. Und auch üblich.