Pauschalist und 'feste Freie'

Bei Bezeichnungen wie feste Freie, die Rundfunkanstalten und Zeitschriftenverlage ihren Freien gern wie Orden verleihen, ist Vorsicht angebracht: Sie besagen rechtlich überhaupt nichts. Im Gesetz und in Tarifverträgen kommen diese Begriffe nicht vor. Über den Charakter eines Ehrentitels kommen sie nur hinaus, wenn sie mit handfesten vertraglichen Absprachen verbunden sind, etwa über eine Mindestpauschale, Spesenersatz, Honorarfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Beschäftigungs- oder Honorargarantien. Die aber müssen vereinbart und am besten schriftlich festgehalten werden.

Auch wer zur Pauschalistin erhoben wird, muss – da das Gesetz auch diesen Begriff nicht kennt – jeden einzelnen der genannten Punkte vertraglich regeln. Und sollte anschließend prüfen, ob sie nicht tatsächlich einen Arbeitnehmerinnenstatus hat, den sie beim Arbeitsgericht einklagen kann. Bei der KSK kriegen solche Leute in letzter Zeit häufiger mal Probleme.

Der Begriff "freier Mitarbeiter" dient ebenfalls häufig zur Verschleierung: Das Gesetz kennt so einen Begriff gar nicht. Da gibt es nur zwei Möglichkeiten: Ein "freier Mitarbeiter" ist entweder selbstständig – dann kann man ihn auch gleich so nennen (und behandeln). Oder es handelt sich um ein verkapptes Arbeitsverhältnis. Das wird durch diese Bezeichnung auch nicht besser. Meist zeigt der Begriff "freie Mitarbeiterin" über oder in einem Vertrag, dass der Auftraggeber oder beide Parteien nicht viel Ahnung von Rechts- und Statusfragen haben. Und das ist immer ein schlechtes Zeichen.


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