Befristete Kooperation
Die Option, mit anderen für ein einzelnes Projekt oder befristet eine gleichberechtigte Partnerschaft einzugehen, ist auf den ersten Blick die sauberste und einleuchtendste Möglichkeit. Leider erfordert sie auch den größten Aufwand.
In diesem Fall würde die Web-Designerin also mit dem Werbetexter und der Programmiererin eine Arbeitsgemeinschaft eingehen: Sie bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem begrenzten Zweck, den Auftrag "E-Shop" gemeinsam abzuwickeln. Vertragspartner des Auftraggebers ist in diesem Fall die Arbeitsgemeinschaft – also alle drei, die aber vertraglich einer von ihnen Verhandlungs- und Vertragsvollmacht geben können, so dass der Auftraggeber nur eine Ansprechpartnerin hat. Für mögliche Fehler haften alle drei – und zwar jede in voller Höhe, falls die beiden anderen nicht zahlen können. Die Vergütung können sie untereinander aufteilen, wie sie wollen bzw. wie sie das vorher vereinbart haben.
Bei der Bildung einer solchen Arbeitsgemeinschaft sollte man sich die gleichen Fragen stellen, wie sie oben schon für feste Kooperationen und Netzwerke entwickelt wurden, und möglichst in einem korrekten GbR-Vertrag festhalten.
Für eine Arbeitsgemeinschaft besteht Umsatzsteuerpflicht; Gewerbesteuerpflicht und die Pflicht zur "gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung" entstehen nur, wenn die Arbeitsgemeinschaft auf Dauer gebildet wurde und nicht nur zur Durchführung eines einzigen Werkvertrages (§ 180 Abs. 4 Abgabenordnung). In letzterem Fall können Einnahmen und Ausgaben den GbR-Mitgliedern anteilig zugerechnet werden, so wie sie es im GbR-Vertrag vereinbart haben. Und natürlich entfällt die Gewerbesteuerpflicht auch dann, wenn alle Mitglieder Freiberufler sind und die Arbeitsgemeinschaft nur freiberufliche Tätigkeiten durchführt.