Einkommensteuer im Aufenthaltsland
Alle Regeln zur deutschen Einkommensteuer gelten natürlich für alle Menschen, die ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Nationalität spielt hier keiner Rolle. Wer in Deutschland wohnt und arbeitet, unterliegt ohne Einschränkung den deutschen Steuergesetzen. Das ist international so üblich, daher gilt das hier Beschriebene analog auch für Deutsche, die dauerhaft ins Ausland umgezogen sind.
Selbstständige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, also in einem anderen Land steuerpflichtig sind, sind für Einkünfte in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig und das auch nur für Einkommen aus Leistungen, die in Deutschland erbracht oder verwertet werden. Wer also vom Ausland aus Waren oder auch Dienstleistungen (z.B. via Internet) nach Deutschland verkauft, hat mit der deutschen Einkommensteuer nichts zu tun. Und auch wer beschränkt steuerpflichtig, also vorübergehend in Deutschland tätig ist, hat mit dem deutschen Fiskus in der Regel nur indirekt zu tun:
Die Steuer auf ausländische Einkommen wird bei Solo-Selbstständigen als Abzugssteuer erhoben. Das heißt: Der Auftraggeber muss sie vom Honorar einbehalten und an das nationale Finanzamt abführen. Einer solchen Quellensteuer sind Ausländer unterworfen, die
- "künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen" in Deutschland erbringen, also z.B. hierzulande mit ihrer Musik- oder Theatertruppe auf Tournee gehen,
- solche Darbietungen im Inland verwerten,
- Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht oder andere Lizenzen, etwa für Patente oder Know-how, an deutsche Unternehmen vergeben, also z.B. Zeitungsartikel, Literaturübersetzungen oder Musik zur Veröffentlichung an Unternehmen in Deutschland verkaufen; außerdem wer
- Zinsen und andere Kapitelerträge aus Geldanlagen in Deutschland oder
- Aufsichtsratsvergütungen bezieht.
Wie hoch diese Abzugssteuer ist, wie sie berechnet wird und wann eine Befreiung bzw. Erstattung möglich ist, wird in den Kapiteln "Abzugssteuer für Urheberrechtsvergütungen" und "Abzugssteuer für künstlerische Auftritte" erläutert.
Aber Achtung: Auch wenn dafür in Deutschland schon Steuern abgezogen wurden, bleiben alle diese Einkünfte trotzdem im Heimatland steuerpflichtig. Allerdings meist nicht in voller Höhe: In der Regel rechnet das Heimatland die in Deutschland gezahlte Steuer, für die eine Befreiung oder Erstattung nicht möglich war, auf die eigene Steuerforderung an und manchmal verzichtet es auch ganz auf eine nochmalige Besteuerung der betreffenden Einkünfte. Was im konkreten Fall gilt, ist von Land zu Land verschieden und steht im Detail in einem "Doppelbesteuerungsabkommen", wie es die Bundesrepublik mit den meisten Staaten abgeschlossen hat.
In der Regel dürfte es reichen, die Bescheinigung, die der deutsche Auftraggeber (bzw. die Bank) über die einbehaltene Steuer ausstellen muss, mit der Einkommensteuererklärung einzureichen. Wer skeptisch ist, ob das Finanzamt zu Hause die Berechnung korrekt vornimmt, findet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Ganz anders funktioniert es bei grenzüberschreitenden Geschäften mit der Umsatzsteuer. Hier kann man zur Orientierung von denselben Regeln ausgehen, wie sie für den umgekehrten Fall von Geschäften von Deutschen im Ausland in den Texten "Auslandsumsätze und Umsatzsteuer" und "Umsatzsteuer auf Rechnungen aus dem Ausland" dargestellt werden.