Einkommensgrenzen für das BAföG

Wer die Ausbildung nicht vollständig selbst finanzieren kann und keine wohlhabenden Eltern hat, bekommt vom Staat Zuschüsse. Auf die haben laut dem "Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung" (BAföG) alle einen Rechtsanspruch, denen die für eine "Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen". Daher werden beim BAföG einerseits Höchstsätze bestimmt und andererseits Berechnungen angestellt, ob und welche Abzüge davon vorgenommen werden. – Der BAföG-Förderungshöchstbetrag liegt beim Studium im Wintersemester 2022/2023 bei 934 € (Grundbedarf 452 € | Mietkosten 360 € | Kranken- und Pflegeversicherung 122 €) monatlich. Wer in einer Wohnung der Eltern wohnt, bekommt nur 59 € Wohnpauschale und damit einen Höchstsatz von 633 € monatlich. (Beim Schüler-BAföG ist der Satz noch einmal geringer.)

Bei den nicht gerade üppigen Sätzen müssen Viele dazuverdienen. Tun sie es, wird berechnet ob und wie viel des Einkommens auf das BAföG anzurechnen ist. Grundlage für diesen Teil der BAföG-Berechnungen sind die Einkünfte gemäß dem Einkommenssteuerrecht. (Daher ist es für die Freigrenzen des BAföG letztlich egal, aus welcher Quelle das Einkommen stammt.) – Allerdings werden Einkommen aus abhängiger und selbstständiger Arbeit in der Praxis leicht unterschiedlich errechnet. So oder so geht es dem Gesetzgeber letztlich darum, das "unschädliche" Einkommen auf rund 6.250 € pro Jahr, also die Geringfügigkeitsgrenze festzulegen.
Bei abhängiger Beschäftigung ist die Berechnung (vergleichsweise) einfacher als bei selbstständigen Tätigkeiten, die Grundzüge sehen so aus: Vom Einkommen im Bewilligungszeitraum werden gut 20 Prozent für die soziale Sicherung abgezogen (bei abhängig Beschäftigten zusätzlich anteilig die jährliche Werbungskostenpauschale von 1.200 €). Der Restbetrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und dann noch ein Freibetrag von 330 Euro monatlich abgezogen. 
Wer ausschließlich selbstständig jobbt, darf auf ein Jahr gerechnet rund 1.000 € weniger Gewinn machen als abhängig Erwerbstätige, wenn das Fördergeld ungemindert fließen soll. Allerdings dürfen sie in etwa diesem Umfang wiederum eine Sozialversicherungspauschale und gezahlte Steuern vom Gewinn abziehen. Geregelt ist das mit dem Einkommen und den Pauschalen, die abgezogen werden können, in § 21 BAföG, der sich dem Einkommensbegriff widmet, die Freibetragsregelungen im § 23 BAföG. – Pro Jahr heißt bei BAföG-Berechnungen übrigens immer: jeweils im Bewilligungszeitraum (der normalerweise 12 Monaten beträgt).

Die konkrete Berechnung des BAföG ist etwas für das Studierendenwerk vor Ort und für die Online-Rechentools. Die Helfer im Web fragen in der Regel danach, welche Einnahmen erzielt werden und klären, ob sie den BAföG-Anspruch schmälern könnten. Bei selbstständigen Einkünften berücksichtigen vernünftige Rechner die gezahlten Steuern und dass eine Sozialversicherungspauschale (gut ein Fünftel des Gewinns) bei der Berechnung abgezogen werden kann. Weitere Dinge, die berücksichtigt und berechnet werden, sind etwa Freibeträge beim Hochschulstudium und bei einer eigenen Familie. – Nochmal: Maßgeblich ist bei den Berechnungen das Einkommen des laufenden Bewilligungszeitraums. Wer darin mehr verdient, muss im folgenden Jahr Fördergelder zurückzahlen.

Detail-Informationen gibt es beispielsweise – inclusive einem BAföG-Rechner – bei bafoeg-rechner.de. Dort stehen neben den Informationen für Studierende auch umfassende Informationen zu den Höchstsätzen beim BAföG für Schülerinnen.
Ebenso sehr viele Informationen sowie einen Online-Rechner bietet bafoeg-aktuell.de.
Konkrete Fragen beantwortet neben den Studierendenwerken auch das Projekt students at work der DGB-Jugend.


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