Sonderabschreibung
Wer seine Anschaffungen mit höheren Jahresraten und/oder schneller als normal abschreibt, macht unter dem Strich zwar nicht mehr Gewinn, kann aber Betriebsausgaben z.B. auf Jahre mit besonders hohem Gewinn "vorziehen" und dadurch einerseits die Liquidität vorübergehend erhöhen und andererseits auch die Steuerlast durch die neue Verteilung über den Gesamtzeitraum etwas senken. Wer das will oder wer aus anderen Gründen seinen aktuellen Betriebsgewinn mindern möchte, kann dazu die "Sonderabschreibung" nach § 7g Abs. 5 und 6 EstG nutzen.
Die Sonderabschreibung soll Investitionsanreize schaffen indem sie es ermöglicht es, zusätzlich zur linearen Abschreibung bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sofort oder verteilt über fünf Jahre abzuschreiben. Konkret dürfen dürfen kleine und mittlere Unternehmen für ihre neu angeschafften Anlagegüter im Jahr der Anschaffung (oder beliebig über die ersten fünf Jahre verteilt) eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 40 Prozent des Kaufpreises zusätzlich zur normalen AfA als Betriebsausgabe geltend machen. Für einen PC darf danach also im ersten Jahr bereits deutlich mehr als die Hälfte des Kaufpreises abgeschrieben werden (33 Prozent "normale" AfA bei 3 Jahren Nutzungsdauer plus 40 Prozent Sonderabschreibung).
Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass das betreffende Anlagegut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Außerdem ist sie nur für "kleine und mittlere Unternehmen" erlaubt, die als Einnahmenüberschussrechner im Vorjahr höchstens 200.000 Euro Gewinn machten.
Für Anschaffungen bis Ende 2023 galten bei der Sonderabschreibung 20 %, seit 2024 gilt durch das sogenannte Wachstumschancengesetz eine Sonder-AfA von 40 % der Kosten.
