Das Übergangsgeld
Das Übergangsgeld ist eine Leistung der Sozialversicherungsträger, die den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern soll. Es bietet also einen gewissen Ersatz für den gesundheitsbedingten Verdienstausfall, ist aber auf maximal sechs Wochen begrenzt. Das Geld bekommen gesetzlich Versicherte auch während einer Kur bzw. Reha-Behandlung, in voller Höhe jedoch nur, wenn kein Einkommen fließt und keine andere Leistung vorrangig gezahlt wird. – Wird während der Eingliederungszeit Geld verdient, wird das mit der Entgeltersatzleistung Übergangsgeld verrechnet.
Die Maßnahmen zur Wiedereingliederung, während denen Übergangsgeld gezahlt werden kann, folgen in der Regel unmittelbar im Anschluss an eine schwere Erkrankung oder Behandlung (z.B. Schlaganfall, Herzoperation, Chemotherapie) als "Anschlussheilbehandlung" (AHB), oder auch mit einem Abstand von (mindestens) vier Jahren nach einer solchen Erkrankung als "Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation". Alle diese Maßnahmen werden in der Regel von der Deutschen Rentenversicherung (DRV), einer Berufsgenossenschaft oder von der Krankenkasse bezahlt. Wer jeweils zuständig ist, dazu gibt es komplizierte Regeln, die hier nicht erläutert werden sollen: Im Zweifelsfall weiß das das Krankenhaus bzw. der Arzt, die die Maßnahme ohnehin beantragen müssen. Die rechtlichen Grundlagen stehen im Kapitel 11 SGB 9 (§§ 64 bis 74), "Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen".
Der jeweilige Träger übernimmt für alle gesetzlich Versicherten, also auch für Selbstständige die bspw. freiwillig oder über die Künstlersozialkasse versichert sind, die Behandlungs-, Aufenthalts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, die bei der Maßnahme anfallen, und zudem einen Teil des Verdienstausfalls. Je nach Grund für die Maßnahme gibt es da unterschiedliche Details und Träger-Zuständigkeiten:
- Wird eine Reha-Maßnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeinden oder zu verringern, zahlt die Kasse in dieser Zeit das Übergangsgeld, ein eventueller Krankengeldbezug, der bis zu 78 Wochen dauern kann, wird derweil (bei Erhalt der Anspruchsdauer) ausgesetzt.
- Ist die Trägerin der Maßnahme eine Berufsgenossenschaft (BG), weil sie auf eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall zurückzuführen ist, zahlt die BG als Übergangsgeld für den Verdienstausfall für maximal 78 Wochen das Verletztengeld.
- Für Menschen mit Behinderung, zahlt die Agentur für Arbeit das Übergangsgeld für die Maßnahmen, die der beruflichen Eingliederung dienen.
- Die Deutschen Rentenversicherung (DRV) schließlich zahlt Übergangsgeld, wenn jemand durch die Maßnahme wieder arbeitsfähig wird. Voraussetzung ist, dass die Versicherte unmittelbar vor Beginn der Maßnahme erwerbstätig war und in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate Beiträge an die DRV gezahlt hat.
Das Übergangsgeld ist ein bisschen niedriger als das Kranken- oder Verletztengeld: Hier gibt es – einfacher geht es offenbar nicht – für Selbstständige mit Kindern 75 Prozent, für jene ohne Kinder 68 Prozent Ersatz von jeweils 80 Prozent des Bruttoeinkommens (höchstens aber von 100 Prozent des Nettoeinkommens), das den aktuellen Rentenversicherungsbeiträgen zugrunde lag. Unter dem Strich ergibt das ein Übergangsgeld in Höhe von etwa 60 bzw. 54 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens, wobei Einkommen während der Bezugszeit angerechnet werden und so das Übergangsgeld mindern. Für Versicherte über die Künstlersozialkasse ist die Berechnungsgrundlage die letzte Einkommensschätzung. Wer da zu wenig Einkommen angibt, bekommt im Notfall auch weniger Übergangsgeld.
Das Übergangsgeld ist in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung beitragsfrei; auf dem Rentenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedoch 80 Prozent des bisherigen Einkommens als beitragspflichtiges Einkommen gutgeschrieben. Vom Krankengeld dagegen behält die Krankenkasse gegebenenfalls Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ein, wie im Kapitel "Krankengeld" beschrieben.
Außerdem sind all diese Zahlungen grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.