Die gesetzliche Krankenversicherung – Leistungen und Beiträge

Zur gesetzlichen Krankenversicherung gehören die

  • regionalen Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK),
  • Ersatzkassen (z.B. Barmer, DAK, Techniker),
  • Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK).

Die Wahl zwischen diesen Kassen ist grundsätzlich frei; die Kassen (soweit sie "geöffnet" sind) sind verpflichtet, jeden aufzunehmen, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt – ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschläge.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Alle gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Mitgliedern im Prinzip dieselben Leistungen, und zwar – mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes – unabhängig von der Höhe des Beitrages und unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmerinnen, über die KSK oder als Selbstständige freiwillig versichert sind. In all diesen Fällen

  • sind Kinder und Ehepartner/innen kostenlos mitversichert, soweit sie nicht selbst versicherungspflichtig sind;
  • besteht Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen und Kuren,
  • gelten die üblichen Regelungen für Zuzahlungen und Zuschuss zum Zahnersatz,
  • gibt es einen in der Regel kostendeckenden doppelten Zuschuss zum Zahnersatz, wenn das Einkommen 40 Prozent der Bezugsgröße, also 16.968 / 16.632 € im Jahr 2024 nicht übersteigt. Für den ersten Angehörigen im selben Haushalt steigt das Grenzeinkommen um 15, für jeden weiteren um 10 Prozent. Eine Befreiung von allen Zuzahlungen gibt es nicht mehr.

Außerdem können Selbstständige einen Anspruch auf Krankengeld mitversichern. In diesem Fall besteht dann auch Anspruch auf Krankengeld zur Pflege kranker Kinder bis zu 12 Jahren sowie auf Mutterschaftsgeld.

Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen

Seit dem Jahr 2015 ist der (bei gesetzlich Pflichtversicherten paritätisch finanzierte) Basis-Beitrag für alle gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich festgelegt. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von derzeit 14,6 % und der ermäßigte Beitragssatz von derzeit 14,0 %. Der ermäßigte Satz ist der für (freiwillig) Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld, z.B. Selbstständige. Der Basis-Beitrag wird von Pflichtversicherten zur Hälfte bezahlt, die zweite Hälfte kommt vom Arbeitgeber oder der Künstlersozialkasse (KSK). Freiwillig Versicherte müssen den vollen Beitrag alleine zahlen.

Nur der Basisbeitrag ist gesetzlich festgelegt, darüber hinaus dürfen die einzelnen Kassen neben dem Zusatzbeitrag auch über Wahltarife differenzierte Beiträge und Leistungen gestalten. Solche Tarife können beispielsweise eine geringe Selbstbeteiligung oder Beitragsrückerstattungen beinhalten oder ein Krankengeld regeln.

Da der Basisbeitrag vom Gesetzgeber bewusst so niedrig kalkuliert wurde, dass die meisten Kassen damit nicht auskommen können, müssen diese vom Instrument des Zusatzbeitrags Gebrauch machen. Der war bis Ende 2018 alleine von den Versicherten zu bezahlen, seitdem bekommen ihn Pflichtversicherte zur Hälfte erstattet, nicht jedoch die freiwillig gesetzlich Versicherten. Derzeit liegt der Zusatzbeitrag im Durchschnitt bei 1,7 %. Er steigt stetig, was insbesondere Selbstständige ohne KSK überproportional belastet. Lediglich zwischen 2011 und 2014 gab es einen Sozialausgleich für diesen Zusatzbeitrag.
"Normale" Selbstständige zahlen also den gesamten Beitrag (gesetzlicher Beitrag plus Zusatzbeitrag) allein, bei den Pflichtversicherten hingegen liegt der eigene Anteil lediglich bei 7,3 % plus Zusatzbeitrag, derzeit also durchschnittlich bei 8,9 % des versicherungspflichtigen Einkommens.

Die quasi amtliche Übersicht, welche Kasse welchen Zusatzbeitrag erhebt, findet sich beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung; eine aktuelle Übersicht steht auch bei www.krankenkassen.de.

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