Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu Lehrtätigkeiten
Die jeweils aktuelle Fassung des Erlasses findet sich beim Bundesfinanzministerium. – Unser Textauszug des Absatz 1 und 1a findet sich im Erlass auf Seite 315, die im PDF-Reader die Seite 337 ist (Stand 1.9.2024) .
Nachdem die EU die BRD Anfang 2024 aufgefordert hat, die Materie endlich unionskonform und entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zu regeln, wurde angekündigt, das UstG zu ändern. Wird das entsprechend umgesetzt, entfällt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ab 2025, dies war Ende Oktober 2024 jedoch noch in der Diskussion.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass, 4.21.4
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
(1) 1 Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird (BFH-Urteile vom 26.10.1989 – V R 25/84, BStBl II 1990 S. 98, und vom 26.05.2021 – V R 25/20, BStBl II 2022 S. 131). 2 Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. 3 Es ist unerheblich, wem gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat. 4 Stellt der Unternehmer im Rahmen der Erteilung des Unterrichts Lehrkräfte oder für den Unterricht geeignete Räume zur Verfügung, fallen auch diese Leistungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.1999 – V R 84/98, BStBl II S. 578). 5 Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtungen besuchen, kommt es nicht an. 6 Unerheblich ist deshalb, ob sich die Personen, an die sich die Leistungen der Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten (BFH-Urteil vom 03.05.1989 – V R 83/84, BStBl II S. 815). 7 Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. 8 Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Unterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchen oder später tatsächlich den entsprechenden Beruf ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 – V R 3/05, BStBl II 2012 S. 267).
(1a) 1 Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. 2 Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann ein Indiz dafür sein, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; vgl. Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4. 3 Solche gegenteiligen Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich zum Beispiel aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung der Unterrichtsleistung ergeben. 4 Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 – V R 3/05, BStBl II 2012 S. 267).
Der aktuelle Punkt 4.21.5. im Erlass beschreibt die den Umgang mit den Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde und dass die letzte Entscheidung die Finanzbehörden treffen. Daher heißt es in Absatz 2, Satz 4 und 5:
"Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2009 – V R 25/08, BStBl II 2010 S. 15, und vom 27.07.2021 – V R 39/20, BStBl II S. 964); das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen. Die Finanzbehörden entscheiden jedoch in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen."
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