Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UstAE)
Schon der Umfang des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UstAE) zeigt, dass Selbstständige, Berater und Finanzbeamte zu Recht über den Wildwuchs beim Umsatzsteuerrecht fluchen. Auf zurzeit knapp 790 Seiten ist erläutert, wie die Umsatzsteuer bei bestimmten Konstellationen zu handhaben ist. Zusätzlich gibt es dann noch die Regelungen zu ganz speziellen Fragen des anzuwendenden Steuersatzes. Hier weist der UstAE in der Regel auf entsprechende Schreiben des Finanzministeriums hin, in denen die Weisheit der Steuerfachmenschen ausgebreitet ist, etwa: "Umsätze mit getrockneten Schweineohren, vgl. BMF-Schreiben vom 16.10.2006, BStBl I S. 620"
Da der komplette Erlass knapp 30 MB umfasst verlinken wir hier die beiden Regeln nach denen wir am häufigsten gefragt werden (und die in diesem Ratgeber erwähnt oder erläutert sind):
- UstAE 12.7 Urheberrechtliche Schutzrechte
– Abs. 10 dieses Abschnitts enthält die Sonderregelung für den Journalismus: "aus Vereinfachungsgründen [wird] zugelassen, dass Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden."
– Abs. 22 regelt den ermäßigten Steuersatz bei Nutzungsrechtsübertragungen: "Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z. B. ein Sprachwerk, vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden und werden ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen, bildet die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte den wesentlichen Inhalt der Leistung." - UstAE 4.20.1 – Umsatzsteuerbefreiung von Theatern
- UstAE 4.21.4 – Umsatzsteuerbefreiung von Lehrtätigkeiten