Schlechtleistung, Nacherfüllung und Honoraranspruch

Welche Konsequenzen es hat, wenn Selbstständige keine ordentliche Arbeit abliefern, hängt zunächst wesentlich von der Vertragsform ab:

Handelt es sich um einen Dienstvertrag, so ist die Vergütung fällig, sobald der bzw. die Selbstständige den vereinbarten "Dienst" geleistet hat – und zwar unabhängig von der Qualität: Ein Dienstvertrag verpflichtet nur zu einer gewissen Arbeitsleistung, nicht zu einem bestimmten Arbeitsergebnis. Deshalb gibt es hier auch keine Nachbesserungspflicht. Ob der Programmierer in den vereinbarten 100 Arbeitsstunden viel weniger geschafft hat, als der Auftraggeber angenommen hatte, ob das Publikum die Theatergruppe beim Gastspiel ausbuht oder die Seminarteilnehmer sich über die pädagogischen Methoden der freien Dozentin beschweren – auf die Fälligkeit des Honorars hat das keine Auswirkungen. Es sei denn, die Dozentin hat nachweislich ihre Vertragspflichten verletzt. Etwa weniger Stunden geleistet als vereinbart, ein falsches Thema behandelt oder den Vortrag sichtbar alkoholisiert absolviert.

Bei einem Werkvertrag hingegen "wird Erfolg geschuldet". Das Honorar wird da erst fällig, wenn das Werk in der vereinbarten Frist, vertragsgemäß und ohne wesentliche Mängel geliefert wird. Der Auftraggeber kann die Abnahme ablehnen, wenn das Werk nicht dem Vertrag entspricht, wegen der zu späten Lieferung nicht mehr gebraucht wird oder handwerkliche Mängel hat. Liefert etwa die Porträtmalerin statt des vereinbarten Ölgemäldes ein Aquarell, entspricht das nicht dem Vertrag. Stellt sich heraus, dass die Programmiererin ihre Software einfach nicht stabil zum Laufen kriegt, ist auch das ein typischer handwerklicher Mangel, der die Verweigerung der Abnahme rechtfertigen kann.

Geschmacksfragen hingegen dürfen grundsätzlich keine Rolle spielen. Der Firmenpatriarch muss – bleiben wir beim Beispiel – das beauftragte Portrait-Gemälde auch dann bezahlen, wenn er es scheußlich findet und das Bild nicht aufhängen will. Er darf auch nicht das Honorar mindern. Will der Auftraggeber das Ergebnis stärker beeinflussen, muss das vorher vertraglich vereinbart sein. Bei Auftragskunst kann es durchaus vernünftig sein Rahmenbedingungen wie Objektgröße, Kunst- oder Stilrichtung etc. vorher festzulegen.

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