Schlechtleistung, Nacherfüllung und Honoraranspruch

Welche Konsequenzen es hat, wenn Selbstständige keine ordentliche Arbeit abliefern, hängt zunächst wesentlich von der Vertragsform ab:

Handelt es sich um einen Dienstvertrag, so ist die Vergütung fällig, sobald der bzw. die Selbstständige den vereinbarten "Dienst" geleistet hat – und zwar unabhängig von der Qualität: Ein Dienstvertrag verpflichtet nur zu einer gewissen Arbeitsleistung, nicht zu einem bestimmten Arbeitsergebnis. Deshalb gibt es hier auch keine Nachbesserungspflicht. Ob der Programmierer in den vereinbarten 100 Arbeitsstunden viel weniger geschafft hat, als der Auftraggeber angenommen hatte, ob das Publikum die Theatergruppe beim Gastspiel ausbuht oder die Seminarteilnehmer sich über die pädagogischen Methoden der freien Dozentin beschweren – auf die Fälligkeit des Honorars hat das keine Auswirkungen. Es sei denn, die Dozentin hat ihre Vertragspflichten verletzt, hat also weniger Stunden gegeben als vereinbart, hat das falsche Thema behandelt oder war während ihres Vortrags sichtbar alkoholisiert.

Bei einem Werkvertrag hingegen "wird Erfolg geschuldet". Das Honorar wird hier also erst fällig, wenn das Werk termingerecht, vertragsgemäß und ohne wesentliche Mängel geliefert wurde. Allerdings kann der Auftraggeber die Abnahme nur dann ablehnen, wenn das abgelieferte Werk nicht dem Vertrag entspricht oder handwerkliche Mängel hat. Liefert zum Beispiel die Porträtmalerin statt des vereinbarten Ölgemäldes ein Aquarell, so entspricht das nicht dem Vertrag. Stellt sich heraus, dass der Klatschreporter sich das angebliche Exklusiv-Interview mit Caroline von Monaco aus den Fingern gesogen hat oder dass der Programmierer seine Software einfach nicht stabil zum Laufen kriegt, so sind das handwerkliche Mängel, auf Grund derer der Auftraggeber die Abnahme verweigern kann.

Geschmacksfragen dürfen dagegen bei der Abnahme grundsätzlich keine Rolle spielen. Der Firmenpatriarch muss – bleiben wir beim Beispiel – das in Auftrag gegebene Ölgemälde seiner selbst also auch bezahlen, wenn er sich darauf scheußlich findet und das Bild unter keinen Umständen im Unternehmen hängen sehen will. Er darf mit dieser Begründung auch nicht das Honorar mindern. Will der Auftraggeber von diesen Regeln abweichen, so muss er das vorher vertraglich vereinbaren, was bei Auftragskunst durchaus vernünftig sein kann.

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