Kündigung von Werkverträgen
Für einen Werkvertrag, mit dem – meist gegen ein Pauschalhonorar – ein fertiges Werk in Auftrag gegeben wurde, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch in seinem § 648 BGB: "Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Er muss dabei keinerlei Begründung liefern. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."
Also ganz einfach: Auch, wenn die mit einem Werk beauftragte Partei noch keinen Handschlag getan hat, muss der Kunde bei einer Kündigung im Grundsatz das volle Honorar zahlen – abzüglich eingesparter Materialkosten und Spesen. Nur wenn die Auftragnehmerin in der Zeit, die sie sonst am gekündigten Auftrag gearbeitet hätte, anderweitig Geld verdient, muss sie sich das anrechnen lassen. Gibt sie an, keinen Ersatz gefunden zu haben, so muss der Auftraggeber ihr das Gegenteil beweisen – oder zahlen. Ebenso ist der Besteller eines Werkes in der Pflicht das nachzuweisen, wenn er nach § 648a BGB eine außerordentliche Kündigung ausspricht. Diese "Kündigung aus wichtigem Grund", die beiden Vertragsparteien möglich ist, wurde erst mit Wirkung zum 1.1.2018 ins BGB eingefügt. Sie kommt allerdings nur in Frage, wenn derjenigen Partei, die kündigt, "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann" – und selbstverständlich muss dann trotzdem für die bislang erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung gezahlt werden. Hierbei ist auch eine Teilkündigung möglich, wenn sie sich auf einen "abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks" bezieht. In der Praxis spielen die Bestimmungen der §§ 648 und 648a BGB bislang vor allem in der Bauwirtschaft eine Rolle.
Das war jetzt der Normalfall. Anders kann das aussehen, wenn höhere Gewalt, beispielsweise in Form einer behördlichen Verfügung, die Veranstaltungen wegen einer Pandemie untersagt, ins Spiel kommt. Die befreit beide Seiten von der Leistungspflicht, was theoretisch heißt, dass jemand, der einen Vertrag über die Erstellung eines Werks vor dessen Vollendung kündigt, gar nichts bezahlen muss. Ob das im Einzelfall so enden wird, ist (Stand Januar 2022) immer noch schwer einzuschätzen. Der Fall einer Pandemie mit einer behördlichen Anordnung, den Geschäftsbetrieb zu schließen, ist weiterhin juristisches Neuland. Zu klären ist da in jedem Einzelfall: Ist es einer oder beiden Seiten tatsächlich unmöglich, vertragliche Zusagen zu erfüllen und haben die Vertragspartner alles zumutbar mögliche getan, um das Werk doch noch zu erstellen. Da das fast nicht generell zu klären ist und leidlich unklar bleibt, wie das dann im Einzelfall aussieht, haben wir zu diesem Thema einen eigenen Text "Unmöglichkeit der Leistung - höhere Gewalt" erstellt, der sich diesen Fragen annähert. – Manche Auftraggeber wollen ihr unternehmerisches Risiko voll auf die Werkschaffenden abwälzen und Werkverträge mit der Begründung kündigen, sie könnten das Werk wegen der Pandemie leider nicht mehr brauchen und/oder bezahlen. Wenn das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt und geregelt ist, reicht ein genereller Verweis auf veränderte Bedingungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Auftraggebers jedoch nicht aus, sich den vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zu entziehen.
Zur Sicherheit sei daran erinnert, dass eine Kündigung durch die beauftragte Partei auch zu Schäden beim Auftraggeber führen kann. Wer also einen Vertrag abschließt, den er oder sie nicht einhalten kann oder will, wird damit vertragsbrüchig. Wer da nicht nachweisen kann, dass es unzumutbar wäre, das Werk zu erstellen, muss sich auf Schadensersatzzahlungen und damit auf (teils erhebliche) Kosten einstellen. Das können auch Schadensersatzforderungen sein, die weit über die eigentliche Honorarsumme hinausgehen. Etwa dann, wenn der Auftraggeber kurzfristig und teuer Dritte beauftragen muss, das Werk fertigzustellen und die Mehrkosten weiterreicht.
Für die Berechnung der "ersparten Aufwendungen" bei einer Kündigung durch den Auftraggeber gibt es keine festen Vorgaben, das muss im Einzelfall entschieden werden. Trotzdem schafft der gesetzliche Grundsatz, dass die vereinbarte Vergütung verlangt werden kann, eine starke Position für die mit einem Werk beauftragte Partei. Sie hat es selbst in der Hand, wie kulant sie sich verhält: Kleinere Aufträge von ein, zwei Tagen Umfang sollten auch bei Kündigung durch den Kunden immer voll bezahlt werden. Bei größeren und längeren Aufträgen ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Gericht den Anspruch auf die vollständige Vergütung anerkennen wird, hier bietet es sich an, sich auf eine Vergütung in der Mitte zwischen der bereits geleisteten Arbeit (die selbstverständlich voll bezahlt werden muss) und dem vereinbarten Gesamthonorar für das komplette Werk zu einigen. Entscheidend ist hier letztlich das Fingerspitzengefühl: Ist es ein Kunde, mit dem auch in Zukunft eine Zusammenarbeit gewünscht ist, geht es sicher auch kulanter.
Und weil bei der Anrechnung ersparter Aufwendungen die Fünf-Prozent-Vermutung im § 648 BGB regelmäßig zur Verwirrung führt: Die Vermutung (im letzten Satz der Norm), dass nach einer Kündigung durch den Auftraggeber "dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen", ist kein Fixwert für alle Arten von Werken. Es ist lediglich der gesetzliche Anhaltspunkt für die absolute Minimalvergütung, die ein Gericht im Streitfall festlegen soll. Diese Regelung ist faktisch nur für sehr umfangreiche und längere Aufträge wie dem Bau eines Hauses gedacht. Für Fälle also, bei denen es schwer ist, realistisch zu kalkulieren ob und wie die Annahme anderer (Bau-)Aufträge durch das beauftrage Unternehmen den Schaden mindern würden. Diese Vermutung ersetzt also nicht die Einzelfallbetrachtung und ist nicht dazu gedacht, die Berechnung der ersparten Aufwendungen grundsätzlich zu unterlassen und den Wert generell auf fünf Prozent festzulegen, sondern schafft bei Großprojekten einen Anhaltspunkt für die Berechnung des Ausfallschadens bei einer Kündigung.
Praktisch bedeutet diese Vermutung: Die Beweislast wird umgekehrt, wenn der oder die Selbstständige mehr als 5 Prozent des Resthonorars verlangt (obwohl der Verlust durch andere Arbeiten kompensiert werden könnte). In der Regel dürfte es kein Problem sein, bei einem einzelnen Werk eines Einzelunternehmens, das gekündigt wird, plausibel zu erklären, dass die "ersparten Aufwendungen" im Einzelfall keineswegs bei 95 Prozent liegen. Also: Wer für einen Auftrag ein paar Monate Arbeitszeit vollständig blockt und es trotz entsprechender Bemühungen nicht schafft, für diese Zeit kurzfristig andere Aufträge zu akquirieren hat einen weit höheren Schaden, der vom Auftraggeber auch ersetzt werden muss. Dem steht und stand es ja frei vorher etwas genauer zu kalkulieren, ob er den Auftrag wirklich vergeben will. – Wer unternehmerische Risiken scheut, sollte die gefälligst nicht auf die Auftragnehmer abwälzen, sondern eine Geschäftsversicherung abschließen.
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