Nutzungsarten

Urheberrechtlich geschützte Werke können auf verschiedene Arten genutzt werden: Ein Bild kann ausgestellt, vervielfältigt, auf ein Plakat gedruckt oder weiterverkauft werden, ein Hörspiel kann gedruckt, übersetzt, aufgeführt oder gesendet werden. Auch die "öffentliche Zugänglichmachung" im Internet ist eine urheberrechtlich geschützte Nutzung, die seit 2003 im § 19a ausdrücklich genannt wird.

Ein Urhebervertrag muss also zunächst konkret klären, was der Vertragspartner mit dem Werk anstellen darf, sprich: für welche Nutzungsarten er das Nutzungsrecht erwirbt. Vor allem bei Büchern und Schallplatten kommen da sehr viele Rechte in Frage, bei Büchern z.B. das Recht auf Vorabdruck, auf Verfilmung, auf Übersetzung, auf Herstellung einer Taschenbuch-, einer Buchclubausgabe und einer Hörspielversion, auf Aufnahme in eine elektronische Datenbank, auf Dramatisierung, auf Herstellung von Merchandising-Waren usw. usf.

All diese Rechte werden bei Buch- und Plattenverträgen in der Regel auf mehreren Druckseiten in sämtlichen Details aufgezählt – weshalb es hier auch vergleichsweise selten Streit um die Nutzungsrechte gibt. Aber auch in Branchen, wo schriftliche Verträge unüblich sind, sollte man mit dem Auftraggeber zumindest darüber reden, wofür genau er Nutzungsrechte erwirbt. Und wofür nicht.

Letzteres kann vor allem gegenüber Urheberrechtslaien hilfreich sein. Dass der Versicherungsagent den Firmenprospekt, den ihm eine Grafikdesignerin entworfen hat, nicht einfach auch ins Internet stellen darf, versteht sich zwar für Fachleute von selbst. Hat die Designerin in ihr Angebot aber trotzdem den Satz hineingeschrieben "Eine Internetnutzung ist im Honorar nicht enthalten und muss gegebenenfalls gesondert vereinbart werden", dann weiß es auch ihr Vertragspartner. Und es dürfte gar nicht erst Streit um diese Frage geben.