Rückruf von Nutzungsrechten und Rücktritt von Vertrag
Die Zeitung druckt den bestellten Artikel nicht?
Der Verlag legt das vergriffene Buch nicht neu auf?
Der Plattenverlag macht keinerlei Werbung?
Der Filmproduzent verfilmt den Roman nicht, obwohl er das Verfilmungsrecht erworben hat?
Mit solcher Willkür (oder Unfähigkeit), die im Alltag leider häufiger anzutreffen ist, braucht sich niemand abzufinden: Wer einem Anderen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, die dieser nicht nutzt, kann sich die Rechte zurückholen und sie einem seriöseren Geschäftspartner überlassen.
Drei Fälle sind dabei zu unterscheiden:
- Ist ein Buch vergriffen und macht der Verleger keine Anstalten, es neu aufzulegen, kann der Autor nach § 17 Verlagsgesetz vom Vertrag zurücktreten und die nächste Auflage – gegen ein neues Honorar – einem anderen Verlag überlassen. Interessant ist das also vor allem für Übersetzungen, die pauschal honoriert wurden.
- Fängt der Vertragspartner gar nicht erst an, die erworbenen Rechte zu nutzen, so kann die Autorin nach § 41 Urheberrechtsgesetz nach einer gewissen Frist die nicht genutzten Rechte zurückrufen. Möglich ist das, wenn bei einem
- Artikel für eine Zeitung drei Monate,
- Artikel für eine Wochen- oder Monatszeitschrift sechs Monate,
- Artikel für eine seltener erscheinende Zeitschrift ein Jahr,
- Buch zwei Jahre
Dabei können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden: Hat sich der Verlag für ein Buch also auch das ausschließliche Recht zur digitalen Nutzung als E-Book (und sei es mit einem pauschalen "alle Rechte") einräumen lassen, bietet das Buch aber gar nicht als E-Book an, so kann man das E-Book-Recht zurückrufen und das E-Book selbst produzieren (und anbieten) oder an eine anderen Verlag verkaufen. - Eine Ausnahme gilt beim Film: Dort ist ein Rechterückruf allein für das Verfilmungsrecht möglich – nach einer Frist von zwei Jahren und nur bis zum Beginn der Dreharbeiten.
In allen Fällen muss dem Vertragspartner zunächst schriftlich eine angemessene Frist gesetzt werden. Bei Büchern gelten drei bis sechs Monate als angemessen, bei Zeitschriftenbeiträgen entsprechend weniger.
Möglich ist der Rechterückruf natürlich auch, wenn das Honorar bereits bezahlt wurde. Zurückzahlen muss man das Honorar dann nur, "wenn und soweit es der Billigkeit entspricht". Und das kommt in der Praxis kaum vor: Der Verlag hatte schließlich Zeit genug, die erworbenen Rechte zu nutzen.
Wer diese Möglichkeit nutzen möchte, findet hinter den folgenden Links Musterschreiben zur Fristsetzung zum Rücktritt nach § 17 Verlagsgesetz als auch zum Rückruf nach § 41 Urheberrechtsgesetz mit ausführlichen Erläuterungen.
Zusätzliche Optionen die Rechte wiederzuerlangen
Wer seine Rechte aus anderen Gründen zurückholen will, muss sich diese entweder beim Verlag oder anderen Inhabern der Nutzungsrechte wieder erwerben, den Vertrag einvernehmlich aufheben – das müssen also beide Seiten unterschreiben – oder den Vertrag einseitig kündigen.
Die Voraussetzungen einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung sind im § 314 BGB genannt: Die Fortsetzung des Vertrages muss "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen" unzumutbar sein. Ob wirklich ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Streitfall ein Gericht entscheiden. Klar ist die Sache beispielsweise, wenn immer wieder Zahlungen trotz Fristsetzungen und Abmahnungen nicht wie vereinbart eintreffen oder andere wesentliche Pflichten des Vertrags wiederholt verletzt werden. – Die Chancen eine außerordentliche Kündigung durchzusetzen, steigen, wenn das Fehlverhalten der Gegenseite bereits mehrfach und nachweislich moniert wurde und nie eine Besserung eintritt.
Wer die einmal eingeräumten Nutzungsrechte bei Vertragsverletzungen hingegen einfach neu vergibt oder das Werk selbst nutzt, ohne dass der Vertrag (nach einer Abmahnung) unwidersprochen einseitig gekündigt wurde, läuft Gefahr, selbst das Urheberrecht zu verletzen und Schadenersatz zahlen zu müssen.
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