Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Noten etc.
Alle Arten von Informationsmedien sind Betriebsausgaben, sofern die "ganz überwiegende" berufliche Nutzung nachgewiesen wird. Auf der Quittung muss deshalb der Titel stehen; "Literatur" oder "Fachliteratur" reicht nicht. Außerdem macht es Sinn, auf der Quittung sicherheitshalber zu notieren, warum oder für welches Projekt das Buch gekauft wird.
Bei "allgemein informierenden" Medien wie Tageszeitungen oder Wochenmagazinen vermuten die Finanzämter immer eine private Mitnutzung, so dass sie schon bei Zeitungsabos für das Wartezimmer eines Arztes Schwierigkeiten machen. Hat aber eine Journalistin mehrere Tageszeitungen abonniert, akzeptieren manche Finanzämter zumindest die offensichtlich beruflich bedingten als Betriebsausgaben. Probieren geht hier über studieren.
Und da Finanzämter Bücher und Zeitschriften vom Betriebsausgabenabzug gern mit der Begründung ausschließen, dass sie "auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten", sei auf das Urteil VI R 53/09 des Bundesfinanzhofs vom 20.5.2010 verwiesen, in dem der BFH diese Begründung ausdrücklich verwirft. Vielmehr müsse für jedes Buch einzeln geprüft werden, ob es beruflich verwendet wurde. Dabei kommt es (im Falle eines Lehrers, um den es in diesem Verfahren ging) nicht allein darauf an, ob das jeweilige Schriftwerk "Eingang in den Unterricht gefunden" hat: Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- oder -nachbereitung – selbst für Unterrichtseinheiten, die nie abgehalten wurden – kann für den BFH "eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen".