Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Während für ausschließlich Lohnsteuerpflichtige die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in der Regel freiwillig ist, sind selbstständige Einkommen nur bei sehr geringen Einkünften von der Erklärungspflicht befreit. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2026 müssen auch nebenberuflich Selbstständige und Rentenbeziehende auf jeden Fall abgeben, falls

  • der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte – aus allen Einkunftsarten zusammengerechnet – am Jahresende über 12.348 € bzw. für Ehepaare über 24.696 € lag oder
  • die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Jahr über 410 € lagen.

Bei gemischten Einkünften gibt es noch eine Reihe weiterer Detailregelungen, die man im Zweifelsfall in § 46 EStG und § 56 EStDV findet und die hier nicht weiter behandelt werden.

Wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, muss das zu den üblichen Terminen tun, in der Regel also bis zum 31. Juli des nächsten Jahres. Wer sie nicht abgeben muss, es aber trotzdem tun will, kann einen "Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer" stellen. (Am einfachsten indem eine Steuererklärung abgeschickt wird). Nicht-Erklärungspflichtige haben dazu vier Jahre Zeit, für das Steuerjahr 2026 also bis zum 31.12.2030.

Umgekehrt können Selbstständige, die wegen des Steuerfreibetrags von 12.348 € (in 2026) keine Erklärung abgeben wollen, eine Bescheinigung zur Nichtveranlagung beantragen. Die darf das Finanzamt nach § 44a EStG für maximal drei Jahre ausstellen. Die sogenannte NV-Bescheinigung kann von der Behörde jederzeit zurückgefordert werden und weiterhin gilt: "Erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben." Viele Finanzämter handhaben die Nichtveranlagung unbürokratisch: Eine einfache EÜR reicht ihnen (insbesondere bei Studierenden) oft als Nachweis.