KSK-Sonderregeln beim Berufsanfang
Berufsanfänger werden in den ersten drei Jahren ihrer publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit auch mit Einkommen von 325 € im Monat oder weniger über die KSK versichert. Allerdings brauchen sie sich über diese Sonderregelung im § 3 KSVG in der Regel nicht den Kopf zu zerbrechen – sie ist in der Praxis nicht übermäßig bedeutend, da bei der KSK erst einmal die im Voraus gewissenhaft geschätzten Jahreseinkommen entscheidend sind. Und diese Schätzung ist zwangsläufig ungenau. Wer Einkünfte "im Grenzbereich" des Mindesteinkommens hat und optimistisch schätzt, dass es überschritten wird, muss versichert werden. Dabei prüft die KSK natürlich weiterhin, dass es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit (mit geringen Gewinnen) handelt. Nach Ablauf der drei Jahre müssen bei einer Überprüfung ob die Versicherung fortgesetzt werden kann, tatsächliche Gewinne über 3.900 € im Jahr aus der hauptberuflichen KSK-fähigen Tätigkeit belegt werden können.
Eine Schätzung unterhalb 3.900 € im Jahr führt (auch für Berufsanfängerinnen) nicht zu geringeren Beiträgen: Bei der Versicherung über die KSK gelten Mindestbeiträge bei den Sozialversicherungen. Bemessungsgrundlage für den Beitrag sind bei der Rentenversicherung 325 € im Monat, in der Kranken- und Pflegeversicherung sogar mindestens 659,17 €. – Egal, wie gering der Gewinn angegeben wird, sind die prozentualen Beiträge auf Grundlage dieser Mindest-Bemessungswerte fällig.
Dasselbe gilt, wenn während des Berufslebens die Einkünfte unter 3.901 € im Jahr sinken. Eine solche Unterschreitung des Einkommens bzw. der Einkommensschätzung für das nächste Jahr ist (auch nach Ende der Berufsanfängerfrist) im Verlauf von sechs Jahren zweimal erlaubt, ohne dass deshalb die Versicherung über die KSK beendet wird. Für die Corona-Jahre 2020 bis 2022 wurde noch eine weitere Ausnahme in den Abs. 3 des § 3 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) geschrieben: "Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt ... unberücksichtigt."
Berufsanfang und private Krankenversicherung
Von praktischer Bedeutung ist die weitere – in § 6 KSVG normierte – Frist für Berufsanfängerinnen in Sachen Krankenversicherung. Sie erlaubt es, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. In diesem Fall zahlt die KSK zahlt dann auch für die private Krankenversicherung einen Zuschuss, aber maximal in Höhe der gesetzlichen Beiträge. Der gravierende Fallstrick dieser Regelung war vor dem Jahr 2023: Wer sich nach drei Jahren nicht zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung entschied, hatte damit – was die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK angeht – eine Lebensentscheidung getroffen. Selbst wer vorübergehend in eine Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechselte, musste zurück in die Private, sobald die selbstständige, KSK-fähige Tätigkeit wieder der Hauptberuf wurde.
Diese Falle für Viele, die unter hohen und steigenden Prämien für die privaten Krankenkassen litten wurde grundlegend entschärft: Nach der dreijährigen Berufsanfängerzeit erlaubt der § 7 KSVG seit dem Jahr 2023 nur noch sehr gut verdienenden Selbstständigen, das System der gesetzlichen Kassen links liegen zu lassen. Es gilt also, was bei Anstellungen schon lange galt: Ohne Nachweis, dass das Einkommen drei Jahre hintereinander über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag bleibt es bei der Versicherung über die GKV und wer als Berufsanfängerin die private Krankenversicherung wählte, wird bei zu geringen Einkommen nach der dreijährigen Anfänger-Befreiung automatisch wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Jahr 2026 heißt das konkret: Wer bis zum 31. März ausdrücklich beantragen will, von der Versicherungspflicht in einer GKV (unwiderruflich) befreit zu werden, muss nachweisen, dass in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde. Mithin müssen in diesem Zeitraum mindestens 209.700 € Gewinn realisiert worden sein.
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