Rentenversicherung freiwillig oder auf Antrag

Freiwillige Rentenversicherung

Wer das Rentenkonto aus einer früheren Anstellung aufstocken will, Rentenlücken schließen oder eine Grundsicherung aufbauen will oder einfach nur die aktuell gute Rendite der gesetzlichen Rente nutzen möchte, kann freiwilliges Mitglied der Deutschen Rentenversicherung (DRV) werden. Ausgeschlossen sind von dieser Option alle Erwerbstätigen, die bereits über einen anderen Job gesetzlich pflichtversichert sind. Wer diese Bedingung erfüllt und mindestens 16 Jahre alt ist, muss sich einfach per Formular V0060 anmelden und bis zum 31. März des Folgejahres die gewünschten freiwilligen Beiträge zahlen.

Diese freiwillige Versicherung kann jederzeit beendet werden, auch die Beiträge sind sehr flexibel: Es kann – unabhängig vom tatsächlichen Einkommen – ein Einkommenskorridor zwischen dem Mindestbetrag von 538 € und der Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 € gewählt und jährlich verändert werden. Beim aktuellen Beitragssatz von 18,6 % liegen die Beiträge somit zwischen dem Mindestbeitrag von 100,07 € und dem Höchstbeitrag von 1.404,30 € pro Monat. Den frei gewählten Beitrag müssen Selbstständige in voller Höhe selbst bezahlen und zwar jeweils spätestens am 31. März des Folgejahres. Wie hoch bei der gewählten Summe die damit erworbenen Rentenansprüche ausfallen, lässt sich mit dem Rechner freiwillige Beiträge des Portals 'ihre-vorsorge.de' ermitteln.

Wer bereits pflichtversichert ist – etwa als Lehrkraft, Publizistin, Künstler oder auf Antrag – kann sich nicht zusätzlich freiwillig versichern. Ebenso dürfen Regel-Rentnerinnen und Rentner keine freiwilligen Beiträge zahlen um ihr Rentenkonto aufzustocken. Prinzipiell sind auch keine Zahlungen für die Vergangenheit möglich, von diesem Grundsatz gibt es aber ein paar Ausnahmen. Etwa für unschuldig Inhaftierte oder bis zu 45-jährige, deren Ausbildungszeiten nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.

In bestimmten Konstellationen wirken sich die freiwilligen Beiträge besonders positiv aus: Sie werden beispielsweise auf die 45 Jahre Wartezeit bei der sogenannten "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" voll angerechnet, wenn 18 Jahre lang eine Pflichtversicherung bestand. Ansonsten entsteht mit der freiwilligen Versicherung eine Art "Rentenversicherung light", die allerdings seit der Finanzkrise 2008 auch als Tipp für eine Geldanlage gehandelt wird: Die Zinsen sind höher als bei vergleichbar sicheren Kapitalmarkt-Geldanlagen. Wer allerdings mehr sucht als eine Anlagemöglichkeit, also Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung haben will, sollte die folgende Variante in Betracht ziehen.

Rentenversicherungspflicht auf Antrag

Selbstständige, die nicht per Gesetz pflichtversichert sind, können einen Antrag stellen, das zu werden. Der entsprechende Antrag kann mit dem Formular V0020 (Erläuterungen im Merkblatt V0025) nur in den ersten fünf Jahren der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. In den Fällen, in denen eine möglichst umfassende Absicherung gesucht wird, ist diese Pflichtversicherung günstiger als die oben erläuterte Variante der freiwilligen Zahlungen. Bis auf wenige Altfälle gibt es bei der freiwilligen Versicherung keine Erwerbsminderungsrente und keine Reha-Leistungen von der Rentenversicherung. Auch bei der Anrechnung von Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten sowie Zeiten von Erwerbslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit gibt es Unterschiede. Kurz gesagt enthält nur die Pflichtversicherung das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung und es sind auch nur diese Zahlungen an die DRV pfändungssicher.

Welche Form der gesetzlichen Vorsorge im konkreten Einzelfall besser ist, sollte auf jeden Fall in einer individuellen Rentenberatung, vorzugsweise bei einer der vielen DRV-Beratungsstellen, geklärt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Pflichtversicherung auf Antrag eben auch eine Pflichtversicherung ist. Das heißt: Sie ist zum einen nicht beliebig zu beenden, sondern nur, wenn die selbstständige Tätigkeit endet. Zum anderen gelten hier dieselben Beitragsregeln wie bei der Pflichtversicherung. Der Beitrag ist – anders als bei der freiwilligen Rentenversicherung – also nicht frei wählbar.


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