Nebenberufliche Gewinne bis 410 € und 820 € im Jahr
Wer neben einem Hauptjob, für den bereits Lohnsteuer abgezogen wird, weitere Einkünfte hat, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen – z.B. aus selbstständiger Arbeit –, und daraus nicht mehr als 410 € im Jahr verdient, braucht für diesen Betrag gar keine Steuern zahlen (und nur wegen dieser Einkünfte auch keine Einkommensteuererklärung machen – siehe § 46 EStG, Abs. 2, Punkt 1). Im Bereich zwischen 410 und 820 € wird die Steuer, die ab dann (auf die zweiten 410 €) erhoben wird, schrittweise angehoben. Bei knapp 550 € ist bereits die halbe Summe zu versteuern. Ab 820 € tritt dann die volle Steuerbelastung auf weitere Gewinne ein, die damit dem persönlichen Steuersatz unterliegen.
Maßgeblich ist bei diesem sogenannten Härteausgleich nach § 70 Est-Durchführungsverordnung der nicht der Umsatz, sondern der Gewinn – also Einnahmen minus Ausgaben. (Für die Ausgaben kommt bei künstlerischer, schriftstellerischer und wissenschaftlicher Tätigkeit eventuell die Betriebsausgabenpauschale in Betracht.)
Aber Vorsicht: Die 410-€-Grenze gilt für die "Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte", zu denen z.B. auch eventuelle Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören. Außerdem gibt es den Abzug bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren nur, wenn die Einkünfte beider zusammen die 410-€-Grenze nicht übersteigen. Maßgeblich dafür, ab wann bei einer Selbstständigkeit neben einer Anstellung eine Veranlagung erfolgt – also eine Steuererklärung für die Einkommen fällig wird – sind die Bestimmungen im § 46 Einkommensteuergesetz. Dass bei einer Selbstständigkeit ansonsten sowieso eine Erklärung fällig ist, ergibt sich wiederum aus § 25 EStG.
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