OHG und KG
Lässt sich eine GbR ins Handelsregister eintragen – sei es freiwillig oder weil sie als gewerbliche GbR mehr Umsatz als 600.000 € im Jahr macht –, ist sie eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).
Die OHG ist eine Art "GbR de luxe": Sie entspricht in der Frage der Haftung, der Vertretung der Gesellschaft nach außen und des Steuerrechts der GbR. Anders jedoch als die GbR
- kann sich die OHG einen einfacheren Namen zulegen ("Müller OHG"),
- unterliegt die OHG immer der Pflicht zur doppelten Buchführung,
- ist die OHG im begrenzten Rahmen eine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie kann ins Grundbuch eingetragen werden und kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden,
- unterliegt die OHG den strengeren Regeln des Handelsgesetzbuches.
Wird der Kreis der persönlich haftenden Gesellschafter der OHG um Gesellschafter erweitert, die nicht mit ihrem vollen Privatvermögen, sondern nur mit ihrer Gesellschaftseinlage haften wollen, so entsteht eine Kommanditgesellschaft (KG). Die "Kommanditisten" sind also eine Art "Gesellschafter mit beschränkter Haftung". Sie dürfen deshalb nicht mit der Geschäftsführung betraut und nicht im Namen der Gesellschaft genannt werden und bekommen vom Gewinn auch nur den Anteil, der ihrem Gesellschaftsanteil entspricht.
Ist der persönlich (also mit seinem vollen Privatvermögen) haftende Gesellschafter der KG eine GmbH, so heißt das Ganze GmbH & Co. KG und genießt häufig nicht allzu viel Vertrauen, da die beteiligten Personen sich hier alle der persönlichen Haftung entziehen. Die gesetzliche Kontrolle der GmbH & Co. KG ist inzwischen aber der GmbH angeglichen worden.
Für bislang über die die Künstlersozialkasse (KSK) Versicherte, die als mitarbeitende Gesellschafter einer KG oder OHG (oder GmbH und Kombinationen) weiter versichert werden wollen, lohnt sich eine intensivere Beschäftigung mit den sozialrechtlichen Voraussetzungen. Ob und wie eine (weitere) Versicherung über die KSK möglich ist, erläutert die Kasse in einem ausführlichen Merkblatt. Für die entsprechende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verwendet die KSK zwei Fragebögen: Fragebogen 1 erhebt die Strukturdaten der Gesellschaft und Fragebogen 2 spezifische Daten zur Tätigkeit der Gesellschafterin. – Wie bei der GmbH gilt: In seltenen Konstellationen kann es natürlich ein Vorteil sein, wenn zumindest zeitweise Gesellschafter als Arbeitnehmer angestellt werden. Zum Beispiel, um ihnen so einen Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung zu eröffnen.
Um mögliche Vorteile solcher Gesellschaftsformen für das eigene Geschäft auszuloten und zu realisieren, bedarf es der Beratung durch Anwälte oder Steuerberaterinnen. Auch weil es durch das Körperschaftsmodernisierungsgesetz (KöMoG) seit Anfang 2022 allen Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften – also auch den KGs und OHGs – erlaubt ist, auf Antrag steuerlich nicht mehr wie eine Personen- sondern wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Also beispielsweise in Zukunft auf die Gewinne Körperschaftssteuer statt Einkommensteuer zu zahlen. Zu dem hierfür zentralen, neuen § 1a KStG hat das Finanzministerium am 10.11.2021 ein umfangreiches Rundschreiben "Option zur Körperschaftsbesteuerung" (GZ: IV C 2 - S 2707/21/10001 :004) veröffentlicht.
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