Arbeitgeber und Finanzamt

Auch für die Lohnsteuer liegt die gesamte Verantwortung zunächst beim Arbeitgeber, der für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen hat. Die "Lohnsteuer-Abzugsmerkmale" seiner Arbeitnehmer, die früher auf den Lohnsteuerkarten standen, bekommt er heute elektronisch als "elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale" (ELStAM) vom Finanzamt; nach diesen Merkmalen hat dann er die Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag nach den amtlichen Lohnsteuertabellen (gibt es im Buchhandel bzw. als Bestandteil jeder entsprechenden Software) auszurechnen, in der Regel monatlich dem Finanzamt zu melden und gleichzeitig – spätestens am zehnten Tag nach dem Abrechnungsmonat – abzuführen. Die Meldung muss elektronisch über das Portal www.elster.de erfolgen. Außerdem muss beim ersten Mal ein Fragebogen ausgefüllt werden, den das Finanzamt nach der ersten Lohnsteueranmeldung zuschickt.

Nach Ende des Jahres oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dann noch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausfüllen, elektronisch an das Finanzamt übermitteln und der Arbeitnehmerin einen Ausdruck davon aushändigen. Dieser Ausdruck ist inwischen an die Stelle der ausgefüllten Lohnsteuerkarte getreten und obligatorisch.

Ausnahmen gelten für die folgenden Fälle:

  • Für geringfügig Beschäftigte erübrigt sich dieses Verfahren – sie brauchen auch keine Freistellungsbescheinigung mehr, wie es sie bis 2002 gab; ihre Lohnsteuer ist mit der Pauschale von 2% abgegolten.
  • Kurzfristig Beschäftigte werden wie normale Arbeitnehmer behandelt. Alternativ kann der Arbeitgeber bei ihnen 25% vom Bruttoentgelt als pauschale Lohnsteuer einbehalten.
  • Bei allen anderen Arbeitnehmern, deren "ELStAM" nicht vorliegen, muss die Lohnsteuer nach der (höchsten) Steuerklasse VI berechnet und abgezogen werden.

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