Sonderabschreibung

Wer seine Anschaffungen mit höheren Jahresraten und/oder schneller als normal abschreibt, macht unter dem Strich zwar nicht mehr Gewinn, kann aber Betriebsausgaben z.B. auf Jahre mit besonders hohem Gewinn "vorziehen" und dadurch nicht nur seine Liquidität vorübergehend erhöhen, sondern auch die Steuerlast insgesamt senken. Wer das will oder wer aus anderen Gründen seinen aktuellen Betriebsgewinn mindern möchte, kann dazu die "Sonderabschreibung" nach § 7g Abs. 5 und 6 EstG nutzen.

Nach dieser Vorschrift dürfen kleine und mittlere Unternehmen für ihre neu angeschafften Anlagegüter im Jahr der Anschaffung oder beliebig über die ersten fünf Jahre verteilt eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 Prozent des Kaufpreises zusätzlich zur normalen AfA als Betriebsausgabe geltend machen. Für einen PC darf danach also im ersten Jahr bereits mehr als die Hälfte des Kaufpreises abgeschrieben werden (33 Prozent "normale" AfA bei 3 Jahren Nutzungsdauer plus 20 Prozent Sonderabschreibung).

Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass das betreffende Anlagegut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Außerdem ist sie nur für "kleine und mittlere Unternehmen" erlaubt, die als Einnahmenüberschussrechner im Vorjahr höchstens 200.000 Euro Gewinn machten.

Für Anschaffungen ab 2024 regelt das sogenannte Wachstumschancengesetz eine Sonder-AfA von 40% der Kosten vor, bis dahin gelten die erwähnten 20 %. 

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