Umsatzsteuerfreies Ehrenamt
Ohne besonderen Antrag umsatzsteuerfrei sind angemessene Verdienstausfallentschädigungen sowie die Spesen für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Allerdings kann nicht jede beliebige Tätigkeit zur ehrenamtlichen erklärt werden: Voraussetzung ist entweder ein Wahlamt – sei es als Ratsfrau, als Mitglied eines Gewerkschaftsgremiums oder als Vereinsvorsitzender – oder eine öffentliche Bestellung. Und natürlich darf ein Ehrenamt nicht "berufsmäßig" ausgeübt werden: "Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor", stellt der hier einschlägige Umsatzsteueranwendungserlass im Abschnitt 4.26.1. fest, "kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden". Als Beispiele nennt der Erlass Tätigkeiten, die im Umfang einer Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung stattfinden, sowie Entschädigungen, die sich "an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert". Alle Honorare, die für eine konkrete Leistung bezahlt werden, sind daher kaum eine reine "Entschädigung für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall".
Handelt es sich um eine echte ehrenamtliche Tätigkeit, zu denen auch die Tätigkeiten zählen, "die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet", bleiben "angemessene" Entschädigungen umsatzsteuerfrei. Dabei sollen laut Erlass die Entschädigungen, 50 € pro Stunde nicht überschreiten. Zudem dürfen sie nicht mehr als 17.500 € pro Jahr betragen. Außer der Frage, ob sich eine Zahlung an einer Qualifikation oder Leistung orientiert, spielt auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit eine Rolle: Weist der Zeitaufwand auf eine (Teilzeit-)Beschäftigung hin, wird ebenfalls "eigennütziges Erwerbsstreben" angenommen, das die Umsatzsteuerbefreiung ausschließt.
Pauschale Vergütungen, etwa regelmäßige monatliche Zahlungen, sind daher immer umsatzsteuerpflichtig, sobald sie unabhängig von einem tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt werden. Die 50 € pro Stunde – die Formulierung "regelmäßig" im Erlass sagt das schon – sind keine absolute Obergrenze. Höhere Vergütungen können umsatzsteuerfrei sein – dann aber muss das Finanzamt im Einzelfall überzeugt werden, dass die Entschädigung tatsächlich angemessen ist. Spesen wie ein Kilometergeld oder Pauschalen für einen Verpflegungsmehraufwand können natürlich in voller Höhe erstattet werden. Und um beiden Seiten die Prüferei bei den konkreten Umständen der ehrenamtlichen Tätigkeit zu ersparen, kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Kontrollen gewährt werden, wenn alle entsprechenden Entschädigungen in einem Jahr den sogenannten Übungsleiterfreibetrag von derzeit 3.000 € nicht überschreiten.