Grundsicherung – Antrag und Auszahlung
Zuständig für das Bürgergeld (wie zuvor für das Arbeitslosengeld II) sind in den meisten Kommunen Arbeitsgemeinschaften der Arbeitsagentur und der Gemeinde. Seit dem Jahr 2011 tragen diese – ebenso wie die in von sogenannten Optionskommunen allein kommunal betriebene Behörden – die Bezeichnung Jobcenter.
Wer vom Jobcenter Grundsicherung bekommen will, muss zunächst einen Fragebogen ausfüllen, der zusammen mit den je nach persönlichen und Familienverhältnissen geforderten Anlagen auf sehr viele auszufüllende Druckseiten kommt. Darin wird vor allem nach dem Vermögen, eventuellen anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, den Einnahmen und der Wohnung gefragt. Die mindestens erforderlichen Unterlagen listet die Arbeitsagentur hier auf.
Bewilligt wird das Bürgergeld dann jeweils für mehrere Monate – in der Regel für sechs. Danach muss man einen neuen Antrag stellen. Ändern sich vorher die Lebensverhältnisse oder fließen unverhoffte Einnahmen (mit denen bei Antragstellung noch nicht gerechnet wurde), ist dies der Stelle, die die Leistungen bewilligt hat, sofort mitteilen. Dann wird das Bürgergeld von dem Monat an neu berechnet, in dem die Änderung eintritt.
Gezahlt wird die Grundsicherung maximal rückwirkend zum Anfang des laufenden Monats in dem der Antrag gestellt wird. Wer Probleme mit dem Fragebogen hat oder noch nicht alle Unterlagen zusammen hat, kann auch erst mal einen formlosen Antrag stellen und den Fragebogen später nachreichen. Um am Monatsende noch fristwahrend einen Antrag zu stellen, lohnt es sich, nicht auf den Postweg zu setzen. Dort werden (auch wenn der Antrag früher eintrifft) drei Tage Laufzeit angenommen und (rechtlich nicht angreifbar) berechnet. Besser ist es also, am Monatsende einen Online-Antrag zu stellen. (Für das Bürgergeld ist da zuerst hier die Anmeldung fällig.)
Unter bestimmten Bedingungen – etwa wenn ein Antragsteller eine Wohnung besitzt, die er nicht selbst bewohnt, deren Verkauf aber unwirtschaftlich wäre – besteht auch die Möglichkeit, dass die Grundsicherung nur als Darlehen gezahlt wird.
Der Verzicht auf das Bürgergeld ist nach § 46 SGB 1 jederzeit möglich. Allerdings nicht wenn dadurch "andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden". Das spielt insbesondere eine Rolle, wenn die übliche Sechs-Monats-Prognose, die bei der Bewilligung angestellt – und anschließend abgerechnet wird – umgangen werden soll. Das Prinzip nennt § 3 Bürgergeld Verordnung im Absatz 4: Alle Einkommen, die im Bewilligungszeitraum zufließen sind zu berücksichtigen. Sind sechs Monate bewilligt, ist für jeden Monat des Zeitraums auch ein Sechstel des Einkommens zu berücksichtigen. Ein Verzicht auf das Bürgergeld, der zu einer Verkürzung des Bezugszeitraums führt, ändert nichts an dieser Berechnung, entschied etwa das Landessozialgericht Bayern (LSG) im Juli 2024 (Az. L 7 AS 122/23). Im konkreten Fall wollte ein Bezieher den Bezug und die Berechnung auf vier Monate verkürzen, um die vergleichsweise hohen Geldzuflüsse der zwei verbleibenden Prognose-Monate aus der Berechnung herauszuhalten. Solch ein Verzicht ist laut LSG unwirksam, denn das "hätte Auswirkungen auf die Berechnung des Einkommens auch in den übrigen Monaten des Bewilligungszeitraums". Das aber sei nicht Zweck der Regelung zur Berechnung des Bürgergelds für den Bewilligungszeitraum. Mit der Prognose-Berechnung werde "dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einnahmen ... in verschiedenen Monaten unterschiedlich hoch sind ... Der Betroffene soll die Möglichkeit haben, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums miteinander auszugleichen." Für die Abrechnung der Arbeitsagentur gilt das dann umgekehrt genauso.