Arbeitsgrenzen für das Kindergeld

Seit 2012 gibt es beim beim Kindergeld keine starren Höchstgrenzen mehr sondern die vergleichsweise einfachen Regeln des §32 EStG:

  • Kindergeld gibt es ohne Einschränkung für alle Kinder, die noch keine 18 Jahre alt sind.
  • Für junge Leute im Alter zwischen 18 und 21 Jahren gibt es Kindergeld, wenn diese noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sowie für jene, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Arbeitsagentur als Arbeit suchend registriert sind. Als "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne dieser Regelung gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28.12.2014 (Aktenzeichen III R 9/14) auch eine selbstständige Tätigkeit, die mit "Gewinnerzielungsabsicht" regelmäßig 15 oder mehr Stunden pro Woche ausgeübt wird (wobei "gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer" unschädlich sind).
  • Für Personen im Alter von 21 bis 25 Jahren gibt es Kindergeld, solange die erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist; nach Abschluss der ersten Berufsausbildung jedoch nur noch, solange das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei jedoch ein Minijob, eine (auch selbstständige) Tätigkeit von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche oder ein bezahltes Ausbildungsverhältnis erlaubt sind. Wird die 20-Stunden-Grenze – z.B. in einem Ferienjob – lediglich in zwei Monaten pro Jahr überschritten, gibt es das Kindergeld trotzdem, sofern die 20-Stunden-Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
  • Für Personen älter als 25 Jahre gibt es Kindergeld nur noch, wenn sie bei Erreichen des 25. Lebensjahres wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht arbeiten konnten und schließlich auch – für eine entsprechende "Nachspielzeit" – für Personen, die vorher Wehr- oder Zivildienst geleistet haben.
  • Eine Einkommensgrenze gibt es in all diesen Fällen nicht mehr.

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