Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit entstehen. Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgabe ist, dass die jeweilige Aufwendung beruflich veranlasst war und "nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen" ist. Dabei geht es um Dinge wie eine Bekleidung, die im Beruf getragen wird, aber auch privat zu nutzen ist. Ob das tatsächlich geschieht, spielt keine Rolle: Allein die Möglichkeit einer privaten Nutzung schließt die Berücksichtigung als Betriebsausgabe aus. Nur wenn eine private Nutzung ausscheidet, sind die Kosten absetzbar. Das gilt auch für Medien und Fachliteratur. Ist eine private Nutzung möglich, sind das keine Betriebsausgaben.
Bei den laufenden Kosten galt lange der eherne Grundsatz "ganz oder gar nicht": Das Arbeitszimmer, das zu einem Viertel als Gästezimmer genutzt wird, darf gar nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Auch bei Dienstreisen, die um ein paar Urlaubstage ergänzt werden, entsteht regelmäßig Diskussionsbedarf, wenn die beruflich veranlassten Kosten nicht einwandfrei von den privaten getrennt werden. Von dieser strengen Auslegung gab es zunächst nur drei Ausnahmen: Bei laufenden Kosten von Fahrzeugen, Telefonen und PCs wird bei gemischter Nutzung der Anteil als Betriebsausgabe anerkannt, der dem Anteil der beruflichen Nutzung entspricht. Erst in 2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch bei gemischt veranlassten Reisen der berufliche Kostenanteil als Betriebsausgabe gilt, wenn er sich "nach objektiven Maßstäben von dem privat veranlassten Teil abgrenzen" lässt. Ende 2013 wollte ein BFH-Senat diesen Grundsatz auf Arbeitszimmer übertragen. Der Große Senat des BFH hat jedoch im Juli 2015 in einer Grundsatzentscheidung die Hoffnung nachhaltig zerschlagen, hier eine gemischte Nutzung anzuerkennen.
Anders sieht es bei Anschaffungen, also bei längerlebigen Wirtschaftsgütern ("Anlagen") aus: Ihr Preis kann vollständig als Betriebsausgabe angesetzt werden, sofern sie nachweislich zu mehr als zehn Prozent beruflich genutzt werden. Für die private Mitnutzung muss dann jedoch ein entsprechender Betrag als Betriebseinnahme verbucht werden.
Genügt eine Betriebsausgaben diesen Grundsätzen, darf das Finanzamt sie nicht monieren. Es ist nicht dessen Aufgabe, Selbstständigen in ihre Ausgabenpolitik hineinreden. Hat eine Programmiererin drei teure Computer gekauft, die sie nachweislich alle beruflich nutzt, muss das Finanzamt alle drei als Arbeitsmittel anerkennen. Das Argument "es reicht ein PC" gilt ebenso wenig wie der Hinweis "ein Billig-PC hätte es auch getan". Nur wenn die Ausgaben im Einzelfall objektiv unangemessen hoch sind, kann das Finanzamt die Anerkennung verweigern. Diese Grenze sah das Finanzgericht Nürnberg zum Beispiel bei einem Vermieter überschritten, der sich – bei 80.000 Euro Jahresumsatz – einen Luxusschlitten zum Preis von 120.000 Euro angeschafft hatte und den als "Dienstwagen" absetzen wollte. Dieser hohe Repräsentationsaufwand sei für den Geschäftserfolg des Unternehmens ohne Bedeutung, befand das Finanzgericht und kürzte die Abschreibung für den Porsche 911 Turbo Coupé um 50.000 €. Auch die 75.000 € Anschaffungskosten für einen Jaguar-Oldtimer wies das Finanzgericht Baden-Württemberg als unangemessen zurück: Mit dem Dienstwagen wurden innerhalb von zwei Jahren lediglich 539 km zurückgelegt (Urteil vom 28.2.2011, Aktenzeichen 6 K 2473/09).
Komplizierter kann es bei der Steuer werden, wenn es zwei Einkunftsarten mit ähnlichen Einkünften gibt. Konkret dann, wenn die Ausgaben sowohl für den abhängigen Job als Werbungskosten-Pauschbetrag als auch als Betriebsausgaben aus der Selbstständigkeit geltend gemacht werden können. Hier sind die Ausgaben – mit einer plausiblen Schätzung – auf die beiden Einkunftsarten aufzuteilen. In der Folge kann dann die Betriebsausgabe um den Anteil gekürzt werden, der der abhängigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Im einschlägigen Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2008 (Az. VIII R 76/05) ist die Aufteilung vorzunehmen bei "Aufwendungen, die sowohl durch die eine als auch die andere Tätigkeit veranlasst wurden. Bei bloßer Gleichartigkeit der Aufwendungen sind die einzelnen Aufwendungen hingegen der Einkunftsart zuzuordnen, durch die sie ausschließlich veranlasst wurden."
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