Differenzbesteuerung
Für Händler, die – wie etwa Gebrauchtwarenhändler – Waren verkaufen, die sie überwiegend von Privatleuten, also umsatzsteuerfrei gekauft haben, würde das normale Umsatzsteuerverfahren eine besondere Belastung bedeuten, da sie aus ihren Einkaufpreisen keine Vorsteuer geltend machen können.
Solchen Wiederverkäufern erlaubt § 25a UStG daher, das Verfahren der "Differenzbesteuerung" anzuwenden: Ihre Mehrwertsteuerschuld bemisst sich dann nicht nach dem vollen Verkaufspreis, sondern lediglich nach der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Erlaubt ist dieses Verfahren allerdings nur bei Gegenständen, die sie mehrwertsteuerfrei erworben haben, also
- von Privatleuten,
- von Verkäufern außerhalb der EU oder
- von Händlern, die ihrerseits die Differenzbesteuerung anwenden.
Die Käufer derart besteuerter Waren dürfen aus deren Kaufpreis wiederum keine Vorsteuer geltend machen; die entsprechende Rechnung muss daher mit dem Hinweis "Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung" bzw. "Kunstgegenstände / Sonderregelung" oder auf Englisch "Margin scheme – Secondhand goods" bzw. "Margin scheme – Works of art" versehen werden (das Wörtchen "differenzbesteuert" kann ebenfalls nicht schaden, damit der Kunde weiß, worum es geht); die Mehrwertsteuer braucht dann auf der Rechnung auch nicht gesondert ausgewiesen zu werden. Und: Auf die Preisdifferenz wird immer der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % fällig, auch wenn es sich – wie etwa in einem Antiquariat – um Waren handelt, für die der Mehrwertsteuersatz eigentlich auf sieben Prozent ermäßigt ist. Und wichtig: Für die Kleinunternehmerregelung spielt nicht die Differenz eine Rolle, sondern weiterhin der Umsatz. Gehen in einem Jahr also über 22.000 € [ab 2025: 25.000 €] ein, ist im nächsten Jahr die Umsatzsteuer fällig und zu berechnen – aber natürlich nur auf die Differenz, nicht auf die volle Summe der Einnahmen. Das wird seit 2010 so gehandhabt und wurde Ende Juli 2019 vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich bestätigt (Az. C 388/18).
Da hier die Umsatzsteuer für jeden einzelnen verkauften Gegenstand, der im Einkauf mehr als 500 € gekostet hat, gesondert ermittelt werden muss, erfordert dieses Verfahren einen so hohen bürokratischen Aufwand, dass viele Händler – vor allem wenn sie mit Waren unterhalb des Preisniveaus von Gebrauchtwagen handeln – auf dieses Privileg einfach verzichten. Für Galerien und Kunsthändler lässt sich dieser Aufwand durch die Sonderregelung des § 25a Abs. 3 Satz 2 jedoch etwas mindern: Er erlaubt, den Einkaufspreis von Kunstgegenständen pauschal mit 30 Prozent des Verkaufspreises anzusetzen, wenn der Einkaufspreis sich "nicht ermitteln" lässt oder "unbedeutend" ist.
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