ALG II (bis Ende 2022) und Vermögen

Einige der hier aufgeführten Regeln gelten, ggf. mit anderen Werten, auch ab 2023 beim Bürgergeld. Wir werden zu den veränderten Bedingungen bei der Grundsicherung zeitnah ein Update vornehmen. Dieser Text ist jedoch vor der Gesetzesänderung entstanden und erläutert die gesetzliche Situation bis zum 31.12.2022.

Arbeitslosengeld II (ALG2) bekommt nur, wer kein "verwertbares Vermögen" oberhalb der erlaubten Freibeträge hat. Dazu zählen vor allem Sparbücher, Wertpapiere, nicht selbst genutzte Immobilien, ein teures Auto, wertvolle Kunstgegenstände und Ähnliches. Auch Lebensversicherungen gelten grundsätzlich als "verwertbar": Sofern das nicht "offensichtlich unwirtschaftlich" ist, müssen sie versilbert und der Erlös muss verbraucht werden, bevor es Alg II gibt. – Dass bei der Anrechnung von Vermögen dessen Höhe am Tag der Antragstellung ermittelt werden muss und das Jobcenter nicht einfach die Werte, die am Monatsanfang vorhanden waren, ansetzen darf, klingt selbstverständlich, musste ein Selbstständiger jedoch in einem langjährigen Rechtsstreit erst noch klären lassen. (Siehe BSG-Urteil vom 20.2.2020, Az. B 14 AS 52/18 R.)

Erlaubt sind Alg-II-Empfängerinnen bzw.  Empfängern

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Auto (Tageswert bis 7.500 Euro),
  • eine selbst bewohnte Eigentumswohnung (bis 120 m²) oder ein selbst bewohntes Häuschen (bis 130 m²),
  • angespartes Schmerzensgeld,
  • Vorsorgevermögen in einer "Riester-Rente" und aus bestimmten Betriebs- und "Rürup-Renten",
  • Vermögen, dessen Verwertung "offensichtlich unwirtschaftlich" ist. Das ist bei Gegenständen gegeben, wenn ein Verkauf maximal 90 Prozent des aktuellen Wertes einbringen würde, bei einer Lebensversicherung, wenn der aktuelle Rückkaufswert bei höchstens 90 Prozent der eingezahlten Beiträge liegt.

Arbeitsmittel von Selbstständigen – auch wenn sie einen großen Wert darstellen wie ein Computerschnittplatz oder die Meistergeige einer Musikerin – gelten ebenfalls nicht als "verwertbares Vermögen". Sie sind Betriebsvermögen, müssen also nicht "verwertet" werden.

Darüber hinaus gibt es beim Vermögen Freibeträge von

  • 750 € für notwendige Anschaffungen für jede Person in der "Bedarfsgemeinschaft",
  • 150 € pro Lebensjahr für jede Person in der "Bedarfsgemeinschaft", mindestens aber 3.100 € (auch für Kinder!) und höchstens – je nach Alter – 9.750 bis 10.050 €,
  • für Erwachsene, die 1947 oder früher geboren sind, sogar 520 € pro Lebensjahr, und
  • weitere 750 € pro Lebensjahr für jeden Erwachsenen für die Altersvorsorge, mindestens aber 11.250 € und höchstens – je nach Alter – 48.750 bis 50.250 €. Diese müssen allerdings als "Altersvermögen" angelegt sein, z.B. in einer privaten Rentenversicherung, an die man vor dem Rentenalter nicht herankommt.

Problem Altersvorsorge

Komplett "Hartz-4-sicher" sind in diesem System nur die Rentenansprüche der gesetzlich Versicherten – also auch die der pflichtversicherten Selbstständigen wie Lehrkräfte, Künstler und Publizistinnen. Während deren Beiträge damit unangetastet bleiben, muss, wer nicht gesetzlich rentenversichert ist sondern beispielsweise Kapital angespart hat, die alternative Altersvorsorge bis auf den dürftigen Freibetrag verwerten und verbrauchen – sonst gibt es kein Alg II.

Zwar sieht das SGB 2 von diesem Prinzip zwei Ausnahmen vor – die helfen allerdings nur in Einzelfällen:

  • Wer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, darf Vermögen, das nachweislich zur Altersvorsorge bestimmt ist (z.B. eine private Rentenversicherung) in beliebiger Höhe behalten. Aber Vorsicht: Dazu reicht es nicht, nicht zur gesetzlichen Altersvorsorge verpflichtet zu sein. Man muss dazu den Bescheid vorlegen, mit dem man ausdrücklich von der Versicherungspflicht befreit wurde.
  • In Härtefällen darf ein Antragsteller auch andere Vermögenswerte als Lebensversicherungen zur Altersvorsorge behalten – etwa Spargelder oder eine nicht selbst genutzte Wohnung. Als ein solcher Härtefall wurde in der Gesetzesbegründung ausdrücklich eine Person genannt, die kurz vor dem Rentenalter steht und wegen selbstständiger Tätigkeit große Lücken im gesetzlichen Rentenkonto hat.