Freibetrag fürs Ehrenamt

Als weitere Steuervergünstigung neben dem Übungsleiterfreibetrag wurde ab 2007 ein Freibetrag für Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit eingeführt: Wer zwar im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ehrenamtlich arbeitet, dabei aber keine der dafür im Einkommensteuergesetz genannten Tätigkeiten ausübt, kann gemäß §3, Nr. 26a EStG von den entsprechenden Honoraren 840 € im Jahr steuerfrei einnehmen. Dieser Freibetrag gilt auch für die Tätigkeit im EU-Ausland und im Europäischen Wirtschaftsraum.

Die zentrale Einschränkung ist wie bei der Übungsleiterpauschale, dass das Geld von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung kommen muss. Allerdings ist die Tätigkeit eben nicht mehr beschränkt auf Ausbildung, Betreuung, Kunst und Pflege. Damit kann beispielsweise für die nebenberufliche Tätigkeit als Buchhalterin für einen Sportverein diese Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Auch die 840 € aus solchen Tätigkeiten sind nicht nur steuerfrei, sondern auch frei von Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Pauschalen kann auch gleichzeitig in Anspruch nehmen, wer sowohl als Übungsleiter als auch mit anderen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen unterwegs ist. - Anders gesagt: Die Ehrenamtspauschale darf für Tätigkeiten, für die der höhere Freibetrag beansprucht werden könnte, nicht angesetzt werden. Wer also die Übungsleiterpauschale als Dozent, Künstlerin oder Pfleger ausgeschöpft hat, kann die Ehrenamtspauschale für diese Tätigkeiten nicht auch noch ansetzen. Das ist nur für einen weiteren, anderen Job möglich.

Der Freibetrag kann (nur) einmal im Jahr – jedoch unabhängig von der Dauer der Tätigkeit – in Anspruch genommen werden. Wer also für mehrere Träger ehrenamtlich tätig ist; bekommt den Freibetrag dennoch nur einmal; wer nur wenige Wochen ehrenamtlich tätig ist, braucht den (Jahres-)Freibetrag dagegen nicht zu kürzen. Auch für die Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gelten dieselben Regeln wie für den Übungsleiterfreibetrag.

Die Details zur Anwendung des Freibetrags für Ehrenamtliche hat das Finanzministerium im BMF-Schreiben vom 21.11.2014 aufgeführt. Wer es ganz genau wissen will, findet weitere Details in der Broschüre Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG die das Bayerische Landesamt für Steuern verfasst und auf seine Themenseite Ehrenamt gestellt hat.

Weitere Detailinformationen