Ein ewiger Streitpunkt hat Eingang in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass gefunden. Dort steht nun in Abschnitt 14.5 zur ordnungsgemäßen Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt: „Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind.“
Vorangegangen waren zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Mitte 2018, wobei der BFH zuvor noch den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung gebeten hatte. – Entsprechend hat die Finanzverwaltung nun ihre Regeln angepasst und im BMF-Schreiben III C 2 – S 7280-a/07/10005:003 die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben.