03. Dezember 2020

NRW startet Abrechnung der Soforthilfe

Verfahren soll im Herbst 2021 abgeschlossen sein

Im größten Bundesland Nordrhein-Westfalen, in dem im Frühjahr 430.000 Selbstständige Soforthilfe beantragten, startete jetzt das Abrechnungsverfahren zu dieser Hilfe. Dazu wurden die Empfänger*innen per Mail informiert. Konkretere Informationen zum Procedere, bzw. den Vorstellungen des Landes stehen in der NRW-FAQ zur Rückmeldung.

Die Abrechnung der Hilfen soll bis zum Herbst 2021 und rein elektronisch erfolgen. Wer den steuerlichen Gewinn im laufenden Jahr durch (teilweise) Rückzahlungen reduzieren will, muss allerdings bereits bis zum 31.12.20 abrechnen und eine (Teil-)Rückzahlung leisten. Allen Hilfe-Empfänger*innen, die Rückzahlungen leisten müssen oder wollen, steht es grundsätzlich frei, die Gelder bis zum Abschluss des Förderverfahrens in beliebigen Raten zu überweisen.

Für Solo-Selbstständige am drängendsten ist natürlich die Frage, ob und wie Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden sollen. Darauf geht Punkt 3 der FAQ – Fiktiver Unternehmerlohn ein: „Solo-Selbstständige … dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich. Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.“

Ist auch nur eine der Bedingungen nicht erfüllt, dürfen nach diesen Vorgaben keine Lebenshaltungskosten abgerechnet werden. – Auf die Berechnung des Liquiditätsengpasses beim Vergleich der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben geht die NRW-FAQ ab hier ein. Das Prinzip lautet: Abgerechnet wird immer (und zwingend) ein Dreimonatszeitraum. Der kann (tagesgenau) ab Antrag beginnen, am ersten Tag des Antragsmonats oder auch am ersten Tag des Folgemonats. Belege für die Abrechnung müssen nicht eingeschickt, jedoch auf Anforderung nachgereicht werden. – Die Abrechnung selbst ähnelt der im Steuerformular EÜR. Sie ist in den FAQ als Pflichtverfahren ausgewiesen: „Ohne Rückmeldung ist davon auszugehen, dass im Förderzeitraum kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor.“

Zusätzlich zu den FAQ hat NRW ein knapp 4,5 Minuten langes Erklärvideo zur Abrechnung in NRW erstellt, es bietet einen kursorischen Überblick über das Verfahren und verweist ansonsten auf die FAQ sowie eine Hotline unter 0211 / 79564996. (In der FAQ selbst wird für Rückfragen zudem noch auf die Mailadresse soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de verwiesen.)