28. Februar 2019

Erstattung der Hälfte der Sozialbeiträge für Tagespflege

Bundesverwaltungsgericht: Dies ist nicht die Hälfte der geringstmöglichen Kosten

Kindergarten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute entschieden: Die öffentliche Hand muss bei selbstständigen Tagespfleger*innen die Hälfte der von den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen berechneten und verlangten Krankenversicherungskosten zahlen. Das beklagte Jugendamt hingegen wollte nur die Hälfte des für Selbstständige geringstmöglichen Tarifs erstatten. Klingt absurd bis unverständlich, aber nur, wenn man nicht weiß, dass die gesetzlichen Kassen von Selbstständigen – anders bei abhängig Beschäftigten – Beiträge auf alle Geldzuflüsse verlangen dürfen, nicht nur auf die Arbeitseinkommen.

Bei der klagenden selbstständigen Tagesmutter, die freiwillig gesetzlich krankenversichert war, griff diese skurrile Regelung. Daher musste sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch auf Einkommen ihres Ehemanns zahlen. Die entsprechenden Einkommen standen ihr zur Verfügung und wurden ihr entsprechend zugerechnet und  berechnet. – Im Hintergrund ging es bei dem aktuellen Streit also um die ziemlich herbe Benachteiligung Selbstständiger bei den Kassenbeiträgen. Und dies Urteil legt nun fest, dass sich bei den Tagespflegepersonen das Jugendamt an den Kosten dieser Mehrbelastung für Selbstständige beteiligen muss. Das beklagte Leipziger Jugendamt hingegen war – das spricht eigentlich für gesunden Menschenverstand – der Meinung, es müsse lediglich die Hälfte jener Beiträge zahlen, die auf das Erwerbseinkommen fällig waren.

Grundlage der Entscheidung des Gerichts ist §23 SGB VIII. Der regelt neben einer „leistungsgerechten“ Vergütung (die nicht weiter bestimmt wird) unter anderem die hälftige Beteiligung der Auftraggeber an den realen Kosten der sozialen Sicherung der Tagespflegepersonen. Konkret „die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung“ sowie „zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung“. Angemessen, so das BVerwG, seien grundsätzlich die tatsächlichen Beiträge. Eine Beschränkung, sehe das Gesetz schlicht nicht vor.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil (Az: 5 C 1.18) vom 28.2.19