Anmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt

Wer Geld verdient, egal aus welchen Quellen, muss das dem Finanzamt mitteilen. Das macht man üblicherweise mit der Steuererklärung im Jahr nach dem Geldeingang. Da der Staat bei neu gegründeten Unternehmen aber nicht so lange auf die ersten Steuern warten möchte, verlangt er (auch bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit) eine Anmeldung beim Finanzamt, die spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit fällig ist. Seit 2021 ist die Anmeldung – außer wenn das eine "unbillige Härte" darstellt – nur noch elektronisch möglich. Das heißt: Die Steuerformulare, die früher ungefragt zugeschickt wurden, müssen seitdem über die elektronische Steuererklärung via Elster selbst besorgt bzw. ausgefüllt werden.

Zuständig für den Betrieb ist das Finanzamt des Bezirks, in dem sich die Betriebsstätte (wenn das die Wohnung ist: der Wohnsitz) befindet. Diesem Finanzamt sind in dem elektronischen Betriebseröffnungsfragebogen ("Fragebogen bei Anmeldung eines Unternehmens/einer Personengesellschaft") insbesondere die Tätigkeit sowie die erwarteten Einkünfte und Umsätze mitzuteilen.

  • Gewerbetreibende brauchen sich nach der Gewerbeanmeldung, die beim Beginn des Betriebs fällig ist, nicht unbedingt beim Finanzamt zu melden: Das Ordnungs- oder Gewerbeamt leitet ihre Gewerbeanmeldung automatisch an das Finanzamt, die zuständige Kammer und ggf. die Berufsgenossenschaft weiter. Wer allerdings schnell eine Steuernummer braucht, sollte sich via Elster von sich aus beim Finanzamt melden.
  • Freiberuflich Selbstständige müssen sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit direkt beim Finanzamt melden.

Nach dem Einreichen des Fragebogens teilt das Finanzamt dem neuen Unternehmen eine Steuernummer zu. (Die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer ist etwas anderes und hat derzeit nichts auf Rechnungen oder in der geschäftlichen Korrespondenz zu suchen, obwohl sie Steuer-Id die Steuernummer langfristig ersetzen soll. Sie dient zur Korrespondenz mit bzw. Identifikation gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden und Institutionen.)  

Gegen Leute, die aus irgendwelchen Gründen die Gewerbeanmeldung oder die Anmeldung beim Finanzamt versäumt haben, kann theoretisch ein Zwangsgeld verhängt werden. Passiert aber in der Regel nicht. Spätestens die Steuererklärungen im folgenden Jahr müssen dann aber pünktlich eingehen. Sonst kann es teuer werden.

Eine frühzeitige Anmeldung beim Finanzamt kann übrigens die Liquidität auch verbessern: Wer zu Anfang hohe Investitionen tätigt, bekommt in der Regel eine Umsatzsteuererstattung. Aber eben erst, wenn die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt ist und die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden.


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