Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (ETEM)

Die Grundlagen der Beiträge und der Mitgliedschaft regelt die BG ETEM in ihrer Satzung, die aktuelle Version stammt von Anfang 2025. Zusätzlich gelten die nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarife, die den jeweils gültigen Beitrag bestimmen. 

Nach § 46 der BG-ETEM-Satzung gilt für Selbstständige eine Pflichtmitgliedschaft in den Bereichen Textil und Bekleidung sowie Druck- und Papierverarbeitung, also beispielsweise für alle die mit Fotografie, Grafik, Textilherstellung, Satz und Druck ihr Geld verdienen. Andere Selbstständige in den Bereichen dieser BG können freiwillig Mitglied werden.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich unabhängig vom Einkommen – es gibt hier also keine Geringfügigkeitsgrenze. Trotzdem hat die BG ETEM so etwas wie eine Geringfügigkeitsgrenze auf Antrag in den § 46, Absatz 2 ihre Satzung geschrieben: Wer für die selbstständige Tätigkeit weniger als 800 Stunden im Jahr aufwendet, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Allerdings erst ab dem Folgemonat und nicht rückwirkend.

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit; für Solo-Selbstständige allerdings erst, wenn sie diese Tätigkeit der BG melden (wozu sie nach § 192 Abs. 1 SGB VII innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet sind) oder wenn die BG sich meldet. In letzteren Fall "beginnt die Versicherung mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, an dem der Bescheid über die Feststellung der Zuständigkeit zur Post gegeben worden ist".

Als Gefahrklassen kommen nach dem Gefahrtarif 2021 beispielsweise in Frage:

  • 1,6: Forschungsinstitute, Animationsfilmherstellung und Synchronisierungsbetriebe,
  • 4,1: Herstellung und Instandsetzung von Bekleidung und Schuhen,
  • 2,9: Medientechnik
  • 4,7: Fotografie
  • 4,2: Schmuckherstellung

Die Mindestversicherungssumme ist in § 53 Abs. 4 der Satzung festgelegt auf "70 vom Hundert der Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV – gerundet auf den nächsthöheren 1.200 Euro-Betrag". Also auf 70% von derzeit 44.940 €. (Im Jahr 2025 beispielsweise sind das aufgerundet 32.400 €.)
Die Höchstversicherungssumme ist geregelt in § 48 der Satzung. Der deckelt die Versicherung auf die in § 38 geregelte Höchstsumme. Ab 2025 sind das 96.000 € Jahreseinkommen. Versichert werden kann maximal die Summe der tatsächlichen Einkommen. Dazu kann die BG ETEM Nachweise verlangen.

Wie hoch dann der konkrete Beitrag ist bzw. errechnet wird, erläutert die BG ETEM beispielsweise auf ihrer Seite zur freiwilligen Versicherung. Es sind zu beachten: Die Versicherungssumme, die Gefahrklasse, die aktuellen Umlageziffern. Dann wird multipliziert: Versicherungssumme x Gefahrklasse x Umlageziffern (ca. 0,003). Als Minimum-Jahresbeitrag ergäbe das theoretisch im Jahr 2025 knapp 100 € Jahresbeitrag, für die Fotografie beispielsweise sind es aber wegen der Gefahrklasse 4,7 bereits rund 455 € Jahresbeitrag. Auf der BG-Seite findet sich auch der Wert des Verletztengeldes, das je nach Versicherungssumme im Fall der Fälle gezahlt wird. – Es sind in rund 0,22 % der Versicherungssumme.


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