Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist für juristische Personen das Pendant zur Einkommensteuer. Sie betrifft Selbstständige also nur dann, wenn sie ihrem Geschäft den Status einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, einer GmbH, einer AG oder eines Vereins geben. Alle anderen hier denkbaren Rechtsformen (Einzelunternehmer, GbR, OHG, KG) sind nicht körperschaftssteuerpflichtig.
Da sich GmbHs und AGs ohnehin meist einen eigenen Buchhalter und/oder eine Steuerberaterin leisten werden, werden die Details der Körperschaftssteuer hier nicht erläutert. Der Körperschaftssteuer liegt der nach den vorn geschilderten Regeln/a> ermittelte Gewinn zugrunde, der allerdings durch einige Sonderregelungen noch verändert werden kann. Unter anderem kann dieser Gewinn – analog zu den Sonderausgaben im Einkommensteuerrecht – um Spenden gemindert werden.
Vom so ermittelten Gewinn der Körperschaft wird die Körperschaftssteuer berechnet. Der Steuertarif wurde ab 2008 von 25 auf einheitlich 15 Prozent gesenkt.
Die Körperschaftssteuererklärung ist einmal jährlich abzugeben; bis dahin sind nach Festsetzung durch das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten.
Weiter in den Grundinformationen
Weiter im Haupttext
Link zu dieser Seite. | Seite drucken |