Einzelkämpfer*innen
Wer für das eigene Geschäft allein verantwortlich ist, braucht dafür keine internen Verträge. Er bzw. sie ist entweder Gewerbetreibender oder Freiberuflerin; der Status im Steuer- und Gewerberecht richtet sich zudem danach, ob er oder sie
- als Gewerbetreibende*r Kaufmann/-frau oder Kleingewerbetreibende*r ist, oder
- als Freiberufler*in einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nachgeht.
Einen entscheidenden Unterschied verursacht die Eintragung ins Handelsregister: Freiberuflich Tätige und Kleingewerbetreibende brauchen sich dort nicht eintragen zu lassen – sie können es aber freiwillig tun. Das hat dann folgende Konsequenzen:
- Sie dürfen einen Fantasienamen führen (allerdings mit dem zwingenden Zusatz "e.K." für "eingetragene*r Kaufmann/-frau").
- Sie müssen die doppelte Buchführung anwenden und jährlich eine Bilanz erstellen.
- Außerdem unterliegen sie den strengeren Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für Kaufleute.
Wer nicht ohnehin schon doppelte Buchführung macht, sollte sich so einen Schritt also dreimal überlegen.
Unabhängig von diesem Status gilt für alle Solo-Selbstständigen, dass sie zunächst persönlich voll für ihre Geschäfte haften – also auch mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Es sei denn, sie gründen eine Gesellschaft wie eine GmbH, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder eine Limited. Solche Kapitalgesellschaften, bei denen die Haftung im Grundsatz auf das Gesellschaftskapital begrenzt ist, sind auch als Ein-Personen-Gesellschaften möglich.
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