Die Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) berichtet heute über ein Eckpunktepapier zur Altersvorsorgepflicht Selbstständiger aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Kurz zusammengefasst findet sich der Artikel in einem Beitrag des Versicherungsjournals, wir haben den Planungsstand hier in unserer Grafik zusammengefasst. Demnach will das BMAS den bereits lange angekündigten Gesetzentwurf nun im Januar vorlegen und damit die Umsetzung der entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag angehen.
Laut dem Bericht ist die Einführung der Vorsorgepflicht für bislang nicht obligatorisch abgesicherte Selbstständige ab dem Jahr 2024 vorgesehen. Die Pflicht soll für alle selbstständigen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 € monatliche gelten. Das entspricht der Regelung, die für heute bereits Pflichtversicherte, beispielsweise selbstständige Bildungskräfte, gilt. – Grundsätzlich ist eine Versicherung über die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) sowie die Möglichkeit einer anderweitigen Versicherung auf gleichem Niveau vorgesehen.
Als Übergangsregel ist laut dem Bericht geplant, nur Gründer*innen sowie Selbstständige unter 35 Jahren in die Vorsorgepflicht einzubeziehen. Vorgesehen ist, dass die Beiträge unterhalb eines Jahresgewinns von 40.000 € proportional zum Einkommen erhoben werden: in Höhe des Beitrags zur GRV von derzeit 18,6 %. Ab einem durchschnittlichen Monatsgewinn von 3.333 € sollen Selbstständige den Beitrag einfrieren können. Der Wert liegt damit noch unterhalb der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (bis zu der auf abhängige Arbeit Beiträge fällig sind), die im Jahr 2021 bei monatlich 7.100 € (West) bzw. 6.700 € (Ost) liegt.
Konkret sollen Selbstständige den Beitrag auf Höhe des Durchschnittsverdienstes der GKV-Versicherten, der sogenannten Bezugsgröße kappen können. Existenzgründer*innen sollen den Beitrag in den ersten drei Jahren auf die Hälfte des daraus errechneten sogenannten Regelbeitrags – also auf rund 300 € / Monat – reduzieren können. Anders als bei der Künstlersozialversicherung, die als Sondersystem erhalten bleibt, ist kein Auftraggeber- oder Staatsbeitrag vorgesehen. Würde die Altersvorsorgepflicht in 2021 eingeführt, ergäben sich für die Pflichtversicherten damit Beiträge zwischen 83,70 € und 612 € für die Altersvorsorge. – Den geschilderten Stand der Dinge haben wir in obiger Grafik zusammengefasst, hier noch der Hinweis auf die Vereinbarung im Koaltionsvertrag 2018 zwischen CDU/CSU und SPD vom (ab Zeile 4290):
»Um den sozialen Schutz von Selbstständigen zu verbessern, wollen wir eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen einführen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind. Grundsätzlich sollen Selbstständige zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und – als Opt-out-Lösung – anderen geeigneten insolvenzsicheren Vorsorgearten wählen können, wobei diese insolvenz- und pfändungssicher sein und in der Regel zu einer Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen müssen. Zudem werden wir die Mindestkrankenversicherungsbeiträge für kleine Selbstständige reduzieren. Die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sollen gründerfreundlich ausgestaltet werden.«