Betriebliche Ausfallversicherungen
Für Selbstständige, deren Betrieb aus mehr als einer Arbeitsecke im Wohnzimmer besteht, reicht das Krankengeld oder das Krankentagegeld als Ausfallversicherung für den Verdienst oft nicht aus. Denn wenn wegen einer Krankheit oder anderer Katastrophen der Betrieb eingestellt wird, müssen Mieten, Zinsen und gegebenenfalls auch Gehälter trotzdem weiter bezahlt werden. Hier bieten die Versicherungsgesellschaften einen bunten Strauß verlockender Policen an, die jedoch alle einen großen Nachteil haben: Sie sind nicht billig. Aber immerhin sind sie Betriebsausgaben und können – im Gegensatz zur Krankentagegeldversicherung – steuerlich voll abgesetzt werden.
Neben Forderungsausfallversicherungen (wenn Kunden ihre Rechnungen bezahlen) kommen hier vor allem Betriebskostenversicherungen für die laufenden Betriebskosten in Betracht.
Wer Personal beschäftigt, bekommt nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) im Fall des Falles den größeren Teil der Ausgaben für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft der Angestellten zurück. Genau dafür werden die Umlagen U1 und U2 an die gesetzlichen Krankenkassen der Versicherten gezahlt. Aus den Umlagen bekommen kleine Betriebe den größeren Teil ihrer Ausgaben für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U 1) sowie für das Mutterschaftsgeld (U 2) an ihre Beschäftigten zurück. Die Teilnahme am Umlageverfahren U1 ist für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten Pflicht. Die Beiträge und Erstattungssätze sind für beide Umlagen je nach Krankenkasse unterschiedlich, unter anderem weil sie nach § 7 AAG "die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen". Der U-1-Beitrag kostet typischer Weise um die 2 %. Die Umlage U2 ist unabhängig von der Betriebsgröße Pflicht für alle Arbeitgeber. Sie kostet derzeit bis zu 1 %. Eine Übersicht über die Sätze und Erstattungen verschiedener Krankenkassen gibt es bei Vergleichsportalen (beispielsweise hier für die U1).
Einen etwas anderen Charakter hat die Insolvenzgeldumlage U3, die ebenfalls von den gesetzlichen Krankenkassen eingezogen wird. Aus dieser Insolvenzumlage wird das Insolvenzgeld finanziert, mit dem Arbeitnehmern im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers der ausgefallene Lohn ersetzt wird. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,06 % der Lohnsumme und ist ebenfalls von allen Arbeitgebern zu zahlen.
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