Haftungsfragen

Wer bei der Arbeit einen Schaden verursacht, haftet grundsätzlich dafür – logisch. Wenn der Kameramann beim Dreh in einem Porzellangeschäft ein Dutzend Meißener Vasen mit seiner Kamera aus dem Regal fegt, muss er zahlen, klar. Wenn dem Geigenschüler beim Unterricht in der Wohnung seiner Lehrerin eine Lampe auf den Kopf fällt, ist die Lehrerin schadenersatzpflichtig. Das sind die eindeutigen Fälle von Sach- und Personenschäden, gegen die keine noch so schlaue Vertragsformulierung hilft, sondern nur eine Berufshaftpflichtversicherung.

Schwieriger wird es, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass ich in meiner Arbeit Fehler gemacht habe, die beim Kunden zusätzliche Kosten verursachen. Wer die Folgen solcher Vermögensschäden zu tragen hat, hängt vom Vertragtyp und dem Umfang des Fehlers ab.

Bei Dienstverträgen ist die Haftung begrenzt, solange vertraglich keine umfassendere Haftung vereinbart wird: Analog zu den Regelungen beim Arbeitsvertrag müssen Selbstständige erst einmal nur für jene Schäden vollständig haften, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Für andere Fehler hat die laufende Rechtsprechung in der Auslegung des § 254 BGB für Dienstverträge die Grundsätze entwickelt: Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird – je nach Lage des konkreten Falls – der Schaden zwischen den Vertragsparteien geteilt. "Normale" Fehler, die auch bei der üblichen Sorgfalt und Vorsicht im Berufsalltag unterlaufen können, sind leicht fahrlässig und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Bei Werkverträgen hingegen haftet – sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist – immer der Auftragnehmer. Der selbstständige Programmierer, der es schafft, mit seiner neuen Software das Rechenzentrum eines Konzerns lahmzulegen, dürfte ohne Haftpflichtversicherung und/oder haftungsbegrenzende Klauseln im Vertrag seines Lebens nicht mehr froh werden. Wer bei der Arbeit in einem solchen Umfang mit fremden Daten agiert oder in fremde EDV-Systeme eingreift, sollte prüfen, ob und mit welchen Klauseln sich die Haftung

  • bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausschließen lässt (wie oben beschrieben),
  • bei bestimmten Tatbeständen auf eine bestimmte Summe begrenzen lässt, etwa wenn der Auftragnehmer seinen Vertrag nicht oder nicht termingerecht erfüllen kann,
  • in anderen Fällen zumindest für die teuren Folgeschäden (Datenverlust!) ausschließen lässt,
  • generell umgehen lässt, wenn der Auftraggeber eine entsprechende Versicherung hat.

Diese Prüfung sollten Selbstständige unbedingt mit einem Anwalt vornehmen, denn bestimmte Klauseln – etwa ein Haftungsausschluss für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden – sind einfach nicht erlaubt und damit im Schadensfall unwirksam. Und darüber hinaus sollten Selbstständige mit solchen Aufträgen auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung abschließen.

In anderen Berufen sind vergleichbare Schäden nur in wenigen Fällen vorstellbar. Etwa wenn selbstständige Journalisten durch falsche Veröffentlichungen z.B. einem Unternehmen nachweisbare finanzielle Schäden zufügen. Diese Gefahr scheint jedoch eher theoretisch zu sein. Seriöse Verlage und Sender stehen in solchen Fällen für ihre externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Und da diese normalerweise vorher wissen, dass eine Veröffentlichung heikel sein könnte, sollten sie – wie in dieser Branche üblich – vorher mit dem Auftraggeber reden und gegebenenfalls entsprechende Haftungsvereinbarungen treffen. Wer allerdings eine Erklärung unterschreibt, die ein Medienunternehmen oder andere Auftraggeber von jeglicher Haftung für Folgen aus den Veröffentlichungen freistellt, dem ist im Fall des Falles kaum zu helfen.

Wenn Auftraggeber versuchen, das Fehlerrisiko komplett auf Auftragnehmerinnen abzuwälzen und umfassende Garantieerklärungen für eine absolute Fehlerfreiheit verlangen, muss das zurückgewiesen werden. Die kann niemand garantieren und es ist besser im Gegenteil ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Leistungen ohne Gewähr erfolgen. Damit im Streitfall sofort klar ist, dass die Auftragnehmerin nicht bezahlen muss, wenn etwa ein Handbuch wegen eines falsch übersetzten Fachbegriffs neu gedruckt werden muss. Und wer meint, das wirke unprofessionell: Lest mal, welche Haftung Softwareunternehmen für ihre Programme übernehmen. Das sind Profis.

Weitere Informationen zum Thema stehen im Text zu "Berufshaftpflichtversicherungen".