Schutz von Name und Werktitel

Buch- und Filmtitel, sind mit ihrem Erscheinen automatisch geschützt. Das Gleiche gilt für Künstlernamen und Unternehmensbezeichnungen, sobald sie (erkennbar) verwendet werden. Daher sind Titelschutzanzeigen für ein bereits veröffentlichtes Werk Unsinn und auch eine teure Markenanmeldung verbessert Namensschutz grundsätzlich nicht. Das Markenregister ist nämlich im Kern für ganz andere Zwecke gedacht: für Produktnamen, nicht aber für Unternehmensnamen oder Werktitel.  – Und was Viele nicht wissen: Wer die Rechte an einem Namen hat, hat damit kein automatisches Recht auf einen entsprechenden Domainnamen.

Geschäftliche Namen sind geschützt

Unternehmensnamen müssen in Deutschland prinzipiell nicht extra geschützt werden, sie sind aber bei Bedarf auch als "geschäftliche Bezeichnungen" nach § 5 des Markengesetzes schutzfähig. Werden sie entsprechend (kostenpflichtig) als Marke eingetragen, darf sie im Geltungsbereich des Markenschutzes niemand parallel verwenden. Auch das ist eigentlich nur sinnvoll, wenn der Name noch nicht öffentlich verwendet wird.
Der Gebrauch des Namens – egal ob für ein (Einzel-)Unternehmen, einen Verein oder ein bekanntes Pseudonym, kurz eines jeden Berechtigten – ist aber auch bereits nach §12 BGB  automatisch geschützt. Hier gilt die einfache Regel: Die Rechte am Namen hat, wer ihn zuerst öffentlich oder "im geschäftlichen Verkehr" benutzt. Wer den ersten Geschäftsbrief mit dem eigenen Büronamen verschickt hat, hat damit bereits einen Schutz der geschäftlichen Bezeichnung. Niemand darf die gleiche Geschäftsbezeichnung verwenden, wenn dadurch für jemand, der den Namen bereits verwendet, eine Beeinträchtigung droht. Eine Anmeldung oder eine Titelschutzanzeige ist dazu nicht erforderlich.
Allerdings gilt dieser Schutz aus dem bürgerlichen Recht nur insoweit, als tatsächlich eine Beeinträchtigung des eigenen Geschäfts besteht und nachweisbar ist. Eine "Textschmiede" in Musterstadt könnte sich wahrscheinlich dagegen wehren, dass sich ein Journalismusbüro im benachbarten Musterdorf ebenfalls "Textschmiede" nennt, wenn sich ihre Einzugsbereiche überschneiden. Ein Computer-Notdienst "SOS Computer", der ausschließlich im Großraum Hamburg tätig ist, könnte jedoch kaum dagegen vorgehen, dass sich ein regionaler Anbieter in Köln den gleichen Namen zulegt.

Ein Problem ist die relative Unschärfe des Gesetzes, die im Zweifel nur gerichtlich ausgeräumt werden kann. Dass es – anders als beim Markenrecht – kein Register der bereits geschützten Geschäftsbezeichnungen gibt, macht die Sache nicht leichter. Wer sich also einen neuen Namen ausgedacht hat, muss vor der Verwendung mindestens ausführlich recherchieren, ob die Verwendung zur Verwechslung und damit zu Konflikten mit bereits vorhandenen Trägern dieser Bezeichnung führen kann. – Wer ins Blaue einen Namen verwendet ohne zu klären, ob den jemand aus der gleichen Branche bereits öffentlich verwendet, sollte damit rechnen, Post zu bekommen. Das kann sogar (ohne Vorwarnung) eine kostenpflichtige Abmahnung sein. Im Streitfall muss da ein Gericht entscheiden, wer den Namen in welchem Umfang exklusiv verwenden darf, meist aber ist es möglich, sich außergerichtlich auf den Umgang mit dem Problem zu einigen.