Wie oft darf der Vertragspartner mein Werk nutzen?
Wo es einen vernünftigen Vertrag gibt, erübrigt sich diese Frage. Denn dann ist im Vertrag präzise geklärt, was der Partner darf. Alles, was dort nicht steht, darf er nicht. Wenn er es doch will, muss er darüber eine neue Vereinbarung – samt Honorarvereinbarung – treffen.
Da die Nutzungsrechte aber erfahrungsgemäß in vielen Urheberrechtsverträgen gar nicht erwähnt werden, ist in einigen Fällen im Gesetz festgelegt, welche Nutzungsrechte erworben wurden, "sofern nichts anderes vereinbart wurde". Unter dieser Prämisse gilt:
- Wer ein Original der bildenden Kunst kauft, erwirbt damit im Zweifel lediglich das Ausstellungsrecht (§ 44 UrhG), aber nicht das Recht, das Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten.
- Wer ein Werk der bildenden Kunst versteigert oder für eine öffentliche (Wechsel-)Ausstellung ausleiht, hat damit das Recht, es in einem Katalog abzubilden (§ 58 UrhG). Diese Nutzung wird jedoch honorarpflichtig, sobald der Katalog über den Buchhandel vertrieben wird.
- Sind bei Büchern die Nutzungsrechte nicht präzise im Vertrag fixiert, so gilt ein ausschließliches Nutzungsrecht als vereinbart, beschränkt auf eine Auflage von 1.000 Exemplaren (§ 5 Verlagsgesetz). Sind diese Exemplare verkauft, kann der Autor also einen neuen Vertrag aushandeln oder sich einen anderen Verlag suchen.
In allen anderen Fällen sind die Nutzungsrechte vorbehaltlich anderer Vereinbarungen auf das beschränkt, "was dem Vertragszweck dient". Was dazu gehört, muss im Streitfall ein Gericht beurteilen.
Wer etwa mit einer Galerie eine Ausstellung vereinbart, räumt ihr damit neben dem Katalogrecht im Zweifel auch das Recht ein, eines der Werke auf einer Einladungskarte zu vervielfältigen. Das dient dem Vertragszweck "Ausstellung". Das Recht aber, Postkarten von den Werken herzustellen und zu verkaufen, muss ausdrücklich vereinbart werden.
Wer einer Zeitung ohne weitere Abmachungen einen Artikel "verkauft", räumte damit ursprünglich lediglich das Recht ein, ihn einmal abzudrucken – nicht aber, ihn ins Internet zu stellen. Dass dies heute dazugehört, liegt daran, dass es über Jahre nicht gelungen ist, dafür auf ein zusätzliches Honorar zu bestehen. Inzwischen ist es daher üblich, dass ein Artikel in einer Printausgabe auch in einer aktuellen Internet-Ausgabe genutzt wird, ohne dass dafür ein höheres Honorar gezahlt wird. (Siehe auch: "Müssen Internet-Veröffentlichungen extra honoriert werden?").
Dass eine Zeitung mit dem "Kauf" eines Artikels für ihre Print- und Online-Ausgabe aber keineswegs automatisch das Recht erwirbt, das Werk auch in ein öffentlich zugängliches Online-Archiv einzustellen, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht 2012 in seinem Urteil 6 U 78/11 bekräftigt. Und das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2013 das "Handelsblatt" verurteilt, einer Journalistin nachträglich 6.600 € zu zahlen, weil es deren Artikel über mehrere Jahre im kostenpflichtigen Online-Archiv angeboten hatte (Az. I 20 U 187/12).
Wer ein Gastspiel vereinbart, erlaubt dem Veranstalter damit noch längst nicht, die Aufführung oder das Konzert auf Tonband oder Video mitzuschneiden, und schon gar nicht, solche Bänder zu vervielfältigen und zu verkaufen. Dafür müsste ein eigener Vertrag geschlossen werden.
Wer ein Computerprogramm oder eine Website entwickelt, räumt dem Kunden nur das Recht ein, dieses Werk zu nutzen. Dazu benötigt der Kunde eine lauffähige Softwareversion, nicht aber den Quellcode. Diesen braucht die Entwicklerin also nur herauszurücken, wenn das im Vertrag ausdrücklich vereinbart war. Der Kunde darf das Programm auch nicht dekompilieren (außer in einigen Ausnahmefällen, die § 69e UrhG sehr eng definiert).
Alle Nutzungen, die über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehen, müssen angemessen honoriert werden. Das bestimmt das Urheberrechtsgesetz, und dagegen verstoßen viele Verträge, die immer mehr Medien und Verlage ihren Autorinnen aufzuzwingen versuchen: Die sollen alle Rechte an ihren Texten abtreten - wofür die Verlage aber nur einmal das und pauschal ein Honorar zahlen wollen. Dabei wird die Vorlage solcher "Total-Buy-out-Verträge" häufig mit dem Hinweis verbunden, wer nicht unterschreibe, bekomme keine Aufträge mehr. So etwas ist nicht nur unfair, sondern oft auch rechtswidrig. Auf einen Vorab-Verzicht auf eine angemessene Vergütung aber "kann der Vertragspartner sich nicht berufen", bestimmt der § 32 UrhG – das heißt: eine solche Vereinbarung ist unwirksam, auch wenn sie unterschrieben wird.
