Ausgaben: Anschaffungen von bleibendem Wert
Anschaffungen, die ihren Wert über längere Zeit behalten, wie Computer, Fahrzeuge oder gar Gebäude, heißen im Steuerrecht "Anlagegüter", die zum "Betriebsvermögen" gehören. Das bedeutet im normalen Geschäftsalltag nicht viel – allerdings werden sie im Steuerrecht anders behandelt als laufende Ausgaben: Sie müssen über mehrere Jahre "abgeschrieben" werden. Ihr Kaufpreis geht also nicht gleich im Kaufjahr als Betriebsausgabe in die Gewinnermittlung ein, sondern wird – je nachdem wie lange so ein Teil üblicherweise hält – über mehrere Jahre verteilt. Dieses Verfahren nennt sich "Absetzung für Abnutzung" (AfA).
Damit das nicht zu kompliziert wird, hat das Steuerrecht zunächst die "Anlagegüter" von den "Geringwertigen Wirtschaftsgütern" abgegrenzt:
- Anlagegüter oberhalb eines bestimmten Kaufpreises müssen abgeschrieben werden, d.h. sie dürfen über ihren gesamten (voraussichtlichen) Nutzungszeitraum nur jeweils mit dem Kostenanteil als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, der auf das jeweilige Jahr entfällt. Die maßgebliche Grenze liegt – je nach gewählter Abschreibungsvariante (siehe unten) – bei 800 € bzw. bei 1.000 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter unterhalb eines bestimmten Kaufpreises werden wie laufende Ausgaben behandelt, d.h. ihr voller Kaufpreis darf im Kaufjahr sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden. Die maßgebliche Grenze liegt – je nach gewählter Abschreibungsvariante (siehe unten) – bei 800 bzw. bei 250 €, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Mit den Sammelposten wurde ein vereinfachtes (aber nicht unbedingt günstigeres) Abschreibungsverfahren geschaffen: Hat man sich bei der Abschreibung für die "Sammelpostenvariante" (siehe unten) entschieden, so werden alle Anschaffungen eines Jahres mit einem Einzelwert zwischen 250,01 und 1.000 € (jeweils zuzüglichen Mehrwertsteuer) in einem "Sammelposten zusammengefasst, der dann fünf Jahre lang mit jeweils 20 Prozent abgeschrieben wird.
Da es sich für größere Unternehmen und sehr teure Anschaffungen eventuell lohnen kann, die Abschreibung zur Steuerung des Gewinns und damit zur Steueroptimierung einzusetzen (für normale kleine Selbstständige sind da in der Regel kaum mehr als ein paar Euro im Jahr herauszuholen), sind die Abschreibungsregeln zu Anfang dieses Jahrhunderts fast jährlich geändert worden, was nicht eben für Klarheit und Einfachheit gesorgt hat. Heute muss sich jeder Selbstständige zunächst jedes Jahr neu zwischen zwei Abschreibungsvarianten entscheiden. Zur Wahl stehen
- die klassische Variante: Hier gibt es nur Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen, und Anlagegüter, deren Kaufpreis über mehrere Jahre als "Absetzung für Abnutzung" (AfA) verteilt werden muss. Die Grenze zwischen beiden Kategorien liegt hier bei 800 € zzgl. MwSt.
- die "Sammelposten-Variante": Hier sind die Geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen, auf einen Netto-Kaufpreis von 250 € begrenzt; die Anlagegüter, die per AfA abgeschrieben werden müssen, fangen dagegen erst bei einem Nettopreis von 1.000 € an. Dazwischen wurde eine neue Kategorie von Wirtschaftsgütern definiert: Alles, was über 250 und bis zu 1.000 € (netto) gekostet hat, wird jedes Jahr in einem Sammelposten zusammengefasst, von dem fünf Jahre lang jeweils ein fester Satz von 20 Prozent als Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf. Welche Variante in welcher Situation die günstigere ist, wird in einem gesonderten Text beschrieben.
Aber Vorsicht: Nicht alles, was mehr als 800 bzw. 250 € kostet, fällt unter die AfA bzw. gehört in Sammelposten. Es muss sich um ein "Anlagegut" handeln, das länger als ein Jahr genutzt wird und einen realen (Verkaufs-)Wert behält: Die Kosten für Reparaturen und Renovierungsarbeiten können also in beliebiger Höhe immer sofort abgesetzt werden. Der Teppichboden, der im Arbeitsraum fest verklebt wird, kann beispielsweise sofort abgesetzt werden; der Perser im Büro dagegen muss über acht Jahre abgeschrieben werden – wenn er mehr als 500 € pro Quadratmeter kostet, sogar über fünfzehn.
Wichtig ist auch, dass durchaus Gegenstände mit einem höheren Kaufpreis als GWG behandelt werden können. Wurde für den Kauf nämlich ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, so ist der um den Investitionsabzugsbetrag verminderte Kaufpreis maßgeblich.
Bis zum Jahr 2011 war als Abschreibungsverfahren neben der linearen Variante standardmäßig auch die degressive Abschreibung möglich. Die Eckwerte hierfür wurden fast jährlich geändert, bis sie schließlich vollständig abgeschafft wurde. In 2024, genauer für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.4. und dem 31.12.2024 angeschafft werden, wurde sie zur Ankurbelung des Wachstums in Höhe des Doppelten der linearen AfA - und begrenzt auf 20 % - wieder erlaubt. Sie wurde vorher bereits im Zuge der Corona-Krise befristet wiederbelebt: Für die Jahre 2020 bis 2022 konnte sie in Höhe von 25 Prozent in Anspruch genommen werden, maximal jedoch in 2,5-facher Höhe der linearen Abschreibung. - Die Regeln zur degressiven Abschreibung finden sich im Abs. 2 des § 7 EStG.
Die Buchungs- bzw. Absetzungsmöglichkeiten in tabellarischer Übersicht
Kosten des Wirtschaftsguts | Abschreibungsoption 1 | Abschreibungsoption 2 |
---|---|---|
bis 250 € | sofort | sofort |
über 250 € bis 800 € | sofort | Poolabschreibung (5 Jahre) |
über 800 € bis 1.000 € | Nach gewöhnlicher Nutzungsdauer | Poolabschreibung (5 Jahre) |
Bei Anschaffungen über 1.000 € (netto) ist die Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zwingend, bei Anschaffungen bis 800 € kann sie als Option gewählt werden.