Meldepflichten für Arbeitgebende

Wer Angestellte beschäftigen will, muss einigen Pflichten nachkommen, die für Allein-Selbstständige nicht gelten:

  • Alle, die Angestellte beschäftigen, brauchen eine ausschließlich online (aber dafür sofort) vergebene Betriebsnummer der Arbeitsagentur. Die ist für die Sozialversicherung von Bedeutung. Außerdem führt die Arbeitsagentur ein Schlüsselverzeichnis der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, den Tätigkeitsschlüssel, der wiederum für die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft maßgeblich ist. Selbstständige, die Arbeitgeberinnen werden, müssen sich selber melden.
  • Alle Arbeitnehmer müssen in der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden. Die Berufsgenossenschaft wird vom Ordnungsamt nach der Gewerbeanmeldung informiert und kommt mit allen weiteren Fragen auf die Gründerin zu; Freiberufler müssen sich selber melden.
  • Alle versicherungspflichtigen Angestellten müssen spätestens 14 Tage nach Arbeitsbeginn der gesetzlichen Krankenkasse, die geringfügig Beschäftigten der Minijob-Zentrale gemeldet werden. - Siehe auch "Selbstständig als Arbeitgeber".

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