Wenn ein Kunde auf den Umsatzsteuer-Ausweis besteht
Wer als Kleinunternehmen von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, darf auf seinen Rechnungen keine Vorsteuer ausweisen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Auftraggeber gerade von solchen Selbstständigen eine Rechnung "mit Mehrwertsteuer" verlangen. Übliche Begründung: Die Buchhaltung könne das sonst nicht verbuchen.
Ein solches Ansinnen ist kompletter Unsinn und zeigt nur, dass der Kunde mit Steuergesetzen und Buchhaltung nicht wirklich vertraut ist. Seine Briefmarken kann er ja schließlich auch verbuchen – mehrwertsteuerfrei.
Da hilft nur: Den Kunden in aller Ruhe erläutern, dass eine Rechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer nach § 19 UStG ein ganz normales Vorgehen ist. Und dass die Umsatzsteuer im Zweifelsfall ja auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen werden müsste – was auch nicht billiger wäre. Und vielleicht fehlt ihm ja auch nur der Hinweis auf der Rechnung, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Also ein Satz wie: "Umsatzsteuerfrei nach § 19 UStG". Die Begründung für die Umsatzsteuerfreiheit ist seit 2004 ohnehin eine Pflichtangabe auf entsprechenden Rechnungen.
Auf keinen Fall darf man in so einem Fall "ausnahmsweise" Mehrwertsteuer auf die Rechnung schreiben. Solche unberechtigt erhobene Umsatzsteuer muss nämlich an das Finanzamt abgeführt werden, ohne dass man davon Vorsteuer abziehen darf. Und wenn das Finanzamt das erst mal gemerkt hat, darf auch der Kunde diesen Betrag nicht als Vorsteuer abziehen. Es wird also nur teurer für alle, wenn Kunden auf den Umsatzsteuerausweis von dazu nicht Berechtigten bestehen.
Richtig teuer und/oder aufwändig wird der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer für die Rechnungsstellerin: Das Finanzamt interpretiert den Ausweis einer Umsatzsteuer auf nur einer einzigen Rechnung erst einmal als Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen für das gesamte Jahr. Damit ist die Steuer auch auf alle Rechnungen des Jahres zu zahlen, auf die sie gar nicht erhoben wurde und der Verzicht auf die Befreiung ist auch noch fünf Jahre bindend.