Einkommensteuer im Ausland zahlen?
Wenn die erste Überweisung des Honorars vom ausländischen Auftraggeber eingeht, ist der Frust oft groß: Da hat der US-amerikanische Verlag statt der vereinbarten 500 nur 350 Dollar überwiesen. Die restlichen 30 Prozent hat er für die amerikanische Einkommensteuer einbehalten. Darf der das?
Bei bestimmten Vergütungen darf er nicht nur, er muss sogar: Fast alle Staaten der Erde behalten sich das Recht vor, Einkommensteuer auch von Ausländern zu erheben, unter anderem wenn diese
- künstlerische und artistische Auftritte in ihrem Land absolvieren oder
- Urheberrechte und Lizenzen einheimischen Unternehmen zur Verwertung überlassen.
In der Regel beträgt diese Steuer 20 - 30 Prozent und wird als "Abzugssteuer" erhoben – d.h. der Auftraggeber muss sie vom Honorar einbehalten und an sein heimisches Finanzamt abführen.
Andererseits bestimmen praktisch alle Doppelbesteuerungsabkommen, die die Bundesrepublik mit zahlreichen Staaten abgeschlossen hat, dass der fremde Staat solche Vergütungen entweder gar nicht oder nur bis zu einem bestimmten Höchstsatz von meist 5 - 15 Prozent versteuern darf.
Von diesen sich widersprechenden Bestimmungen, die beide Gesetzeskraft haben, gilt zunächst immer das ausländische Steuergesetz, d.h. der Steuerabzug in voller Höhe. Die günstigere Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens kommt erst zum Tragen, wenn man das bei der ausländischen Finanzbehörde beantragt und dazu nachgewiesen hat, dass man in Deutschland wohnt (und Steuern zahlt).
Wie das Verfahren genau funktioniert und in welchen Fällen eine Steuerbefreiung, -reduzierung oder -erstattung möglich ist, wird im Kapitel "Ausländische Steuern und Steuerbefreiung" erläutert.
Unabhängig von einer möglichen Steuerbefreiung sind solche Honorare aus dem Ausland in Deutschland noch einmal steuerpflichtig. Genaueres steht im Kapitel "Ausländische Einkünfte und deutsche Einkommensteuer".