Rundfunkbeitrag für Wohnung, Auto und Büro
Das System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Haushaltsbeitrag. Musste früher eine Rundfunkgebühr bezahlen, wer ein Rundfunkgerät nur besaß, genügt es seit 2013, eine Wohnung "inne" zu haben (oder ein Auto oder Geschäftsräume). Das heißt: Für jede Wohnung wird ein Rundfunkbeitrag fällig, für jedes Auto ein Drittel Beitrag, bei Unternehmen ist es etwas verzwickter. Für die Wohnung zahlt der Wohnungsinhaber bzw. die -inhaberin derzeit 18,36 € im Monat – und fertig. Egal wer darin wohnt, wie viele Radios, Fernseher und Internet-PCs darin stehen und ob sie nur privat oder auch beruflich genutzt werden.
Dabei heißt "jede Wohnung" wirklich jede Wohnung. Wer neben dem Hauptwohnsitz noch eine Ferienwohnung, einen zweiten Haushalt am Arbeitsort oder eine Laube im Kleingarten hat, die zum Wohnen zugelassen ist, muss dafür jeweils noch einen Rundfunkbeitrag zahlen. Immerhin wurde mit dieser Neuregelung der leidige Streit begraben, ob für einen beruflich genutzten internetfähigen PC zusätzlich Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.
Für Wohngemeinschaften ist die Sache damit einfacher (und billiger) geworden: Wer tatsächlich "zum Haushalt gehört", interessiert nicht. Für jede Wohnung wird nur noch ein Rundfunkbeitrag fällig. Mit dem auch alle Autoradios in den (ausschließlich privat genutzten) Autos der Bewohnerinnen abgedeckt sind.
Beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" muss sich jeweils melden, wer eine Wohnung kauft oder mietet oder ein beruflich genutztes Auto neu auf den eigenen Namen zulässt (oder abmeldet). Die Beitragspflicht endet mit dem "Ende des Innehabens", frühestens aber mit der entsprechenden Meldung an den Beitragsservice. Das heißt: Wer das beruflich genutzte Auto verkauft, das aber nicht meldet, muss so lange weiter bezahlen, bis die Meldung endlich nachgeholt wird.
Eine Befreiung vom Beitrag ist nur für sozial schwache Personen möglich, eine Ermäßigung bei bestimmten körperlichen Einschränkungen. Seit 2017 ist die Reduktion der Beiträge auch drei Jahre rückwirkend (statt bis dahin zwei Monate) möglich und sie gilt auch (zusätzlich zu Ehe- oder Lebenspartnerschaften) für in der Wohnung lebende Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr. Und last not least gilt seit 2017: Die Belege müssen nicht mehr im Original (oder als beglaubigte Kopie) eingeschickt werden. – Details zur Befreiung finden sich im PDF-Merkblatt Befreiung und Ermäßigung des Beitragsservices.
Gegen die Beitragsbescheide steht der Rechtsweg offen – allerdings tendieren die Erfolgsaussichten gen Null. Ein Widerspruch (innerhalb eines Monats) gegen den Beitragsbescheid und die Klage gegen den Beitrag sind möglich, allerdings dürfte der Weg bis zum Landes- oder Bundesverwaltungsgericht führen müssen und nach Ausschöpfung dieses Rechtswegs zum Bundesverfassungsgericht, dass das jetzige System bereits 2018 bestätigt hat. Insbesondere Begründungen, das ganz Modell sei Unrecht oder es werde gar kein öffentlich-rechtlicher Rundfunk genutzt, sind faktisch chancenlos.
Wie der Beitrag jener Selbstständigen berechnet wird, die außerhalb der eigenen Wohnung arbeiten und/oder einen Dienstwagen nutzen, steht auf einer gesonderten Seite.