Rundfunkbeitrag für Arbeitsräume außerhalb der Wohnung
Selbstständige, die ausschließlich in der eigenen Wohnung arbeiten, zahlen für eine betriebliche Nutzung von Radios, Fernsehern und internetfähigen PCs keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag. Das ist alles mit dem Rundfunkbeitrag für die Wohnung abgegolten. Allerdings muss, wer das eigene Auto auch beruflich nutzt, zusätzlich ein Drittel des normalen Rundfunkbeitrags, also 6,12 € im Monat, bezahlen – und zwar unabhängig davon, ob ein Autoradio eingebaut ist oder nicht. (Dieser Betrag gilt natürlich als Betriebsausgabe.)
Darüber, was "auch beruflich" in der Praxis bedeutet, gab es in der Vergangenheit häufig Streit: Zu Zeiten der alten Rundfunkgebühr hatte das Verwaltungsgericht Göttingen in 2007 im Urteil 2 A 394/06 festgestellt, dass der Weg einer Ärztin von ihrer Wohnung zur Praxis privat sei und keine Gebühr fällig wird, solange sie das Auto nicht auch zu Krankenbesuchen nutzt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hingegen fand, dass schon der Weg zur Arbeit eine nicht-private Nutzung des Autos sei.
Der Zusatzbeitrag für den Dienstwagen gilt allerdings nur für Selbstständige, die kein externes Büro haben. Wer die Betriebsstätte außerhalb der Wohnung hat, muss dafür einen eigenen Beitrag zahlen, in dem dann auch ein Auto inbegriffen ist. Dieser Beitrag wird fällig für
- jede einzelne externe Betriebsstätte und ist abhängig von der
- Zahl der dort Beschäftigten.
Dabei staffelt sich der Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte von
- 6,12 € pro Monat für 0 – 8 Beschäftigte über
- 18,36 € pro Monat für 9 – 19 Beschäftigte bis hin zu
- 3.150,00 € = 180 Beiträge für mehr als 20.000 Beschäftigte.
Wer in die hier genannten Abstufungen nicht hineinpasst, findet hier die komplette Beitragsstaffel für Unternehmen in einer fünfseitigen PDF-Information. – Als Beschäftigte gelten dabei jeweils nur die sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit Beschäftigten. Auszubildende, Minijobber und die Betriebsinhaber*innen selbst zählen nicht mit! Für die Angestellten gilt, dass entweder die Gesamtanzahl der Beschäftigten angegeben wird („Zählweise A”), oder es wird errechnet, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn alle Teil- und Vollzeitstellen zusammengefasst werden. Der Beitrag wird bei dieser „Zählweise B” je nach wöchentlicher Arbeitszeit der Mitarbeitenden wie folgt berechnet:
- maximal 20 Stunden = 50%,
- maximal 30 Stunden = 75%
- mehr als 30 Stunden = 100 %
Ob die Zählweise A oder B gelten soll, müssen Unternehmen jeweils bis zum 31. März an den Beitragsservice übermitteln. Die Angabe gilt dann mindestens für ein Jahr. Insbesondere wer tatsächlich Beschäftigte hat, kann mit dem Beitragsrechner des Beitragsservice den fälligen Beitrag herausfinden.
Wie gesagt: In den Gebührensätzen ist pro Betriebsstätte jeweils ein betrieblich genutztes Auto enthalten. - Gibt es mehr als ein betrieblich genutztes Auto pro Betriebsstätte, ist für jedes weitere wieder ein Drittelbeitrag (6,12 € pro Monat) zusätzlich fällig.
Die wenigen Betriebsstätten, die beitragsfrei sind, nennt der Beitragsservice in seinen Betriebsstätten-Informationen:
- "ein Büro in einer beitragspflichtigen privaten Wohnung, wenn diese bereits beim Beitragsservice angemeldet ist,
- eine Räumlichkeit, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist,
- eine Betriebsstätte, in der ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind,
- eine reine Funktionsstätte ohne eingerichteten Arbeitsplatz, wie beispielsweise Trafohäuschen, Windräder, Fahrzeugdepots oder Marktstände, die nicht ortsfest sind."
Auf der gleichen Seite stehen etwas weiter unten die Grundsätze, nach denen Bürogemeinschaften behandelt werden sollen, die sich nicht einzeln beim Beitragsservice anmelden (wollen). Demnach kann einfach eine der Inhaberinnen die Räume als Betriebsstätte anmelden, damit für alle zahlen und sich das Geld von den anderen zurückholen. In unserer Beratung tauchen allerdings immer wieder Fälle auf, wo über den konkreten Beitrag gestritten wird, meist weil das "Kleingedruckte" nicht beachtet wurde: "Voraussetzung ist, dass die gemeinsam genutzten Flächen nicht räumlich getrennt sind. So darf es zum Beispiel nur einen gemeinsamen Empfang für alle Unternehmen geben. ... Für das Unternehmen, das die Betriebsstätte anmeldet, ist das erste nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Alle weiteren nicht privat genutzten Kraftfahrzeuge der anderen Unternehmen müssen jeweils separat unter einer eigenen Beitragsnummer angemeldet werden."
Daran, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich rechtlich in Ordnung ist, gab es eigentlich nie vernünftige Zweifel, endgültige Klarheit hat Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom Juni 2018 geschaffen (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.). Es stellte fest, dass die aktuellen Regelungen verfassungskonform sind. Ende 2018 hat auch der Europäische Gerichtshof die Beitragserhebung nach Wohnungen und Betriebsstätten abgesegnet.